Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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Der Vorschlag der Europäischen Kommission7, der schliesslich zur Verabschiedung der beiden Verordnungen geführt hat, geht auf den 3. Dezember 2008 zurück. Die Beratungen über die Verordnungstexte wurden von den Mitgliedstaaten der EU in den Jahren 2008 bis 2013 in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rats der EU sowie im COREPER und auf Ministerebene in Brüssel geführt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone konnten im Rahmen des gemischten Ausschusses Dublin/Eurodac aktiv ihren Standpunkt zu den Verordnungsentwürfen gemäss dem Mitspracherecht, welches die EU den assoziierten Staaten einräumt, geltend machen.
Anschliessend stimmten die zuständigen Organe der EU formell über den Verordnungstext ab. Die Verordnungen wurden am 26. Juni 2013 verabschiedet, am 29. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) publiziert und sind am 19. Juli 2013 (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im ABl.) in der EU in Kraft getreten.
Den Anwendungszeitpunkt sehen die einzelnen Verordnungen in ihren Schlussbestimmungen vor: So wird gemäss Artikel 49 die neue Dublin III-Verordnung ab dem 1. Januar 2014 (ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten) angewendet; sie gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Im Gegensatz zur Dublin III-Verordnung wird die neue Eurodac-Verordnung erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Dublin-Raum, d.h. ab 20. Juli 2015, angewendet werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 setzt die Verordnung (EG) Nr. 343/20038 (Dublin II-Verordnung) ausser Kraft, die von der Schweiz mit der Unterzeichnung des Dublin-Assoziierungsabkommens übernommen wurde und seit dem 12. Dezember 2008 anwendbar ist. Diese Verordnung bezweckt die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Staates, die Festlegung von Fristen für die einzelnen Stadien des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates und die Verhütung von Asylmissbrauch durch Mehrfachgesuche. Es soll verhindert werden, dass Asylsuchende die Unterschiede in den Asylsystemen der einzelnen Dublin-Staaten ausnutzen, um ihre Chancen auf einen positiven Asylentscheid zu erhöhen oder so lange wie möglich ordnungsgemäss im Gebiet der EU zu verbleiben.
Im vorliegenden Fall geht es auch um die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 zur Umgestaltung des bestehenden Eurodac-Systems, das in der Schweiz seit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungs-
7 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), KOM (2008) 820 endgültig; und Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von «EURODAC» für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, KOM (2008) 825 endgültig.
8 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 (vgl. Art. 1 DAA).