Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Kosten für die Überstellung zu tragen. Dasselbe gilt bei einer irrtümlichen Überstellung für die Kosten des Rücktransportes in sein Hoheitsgebiet. Diese Regeln gelten aber in der Praxis bereits heute schon. Es wurde zudem eine aktive Pflicht zum Austausch relevanter Informationen vor einer Überstellung eingeführt (Art. 31 Dublin III-Verordnung). So sollen nur personenbezogenen Daten des zu überstellenden Gesuchstellers mittels «DubliNet»12 übermittelt werden, die es den Asylbehörden im zuständigen Dublin-Staat ermöglichen, den Gesuchsteller zu unterstützen und die notwendige medizinische Versorgung leisten zu können. Ebenfalls sollen neu Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung mittels einer gemeinsamen Gesundheitsbescheinigung ausgetauscht werden (Art. 32 Dublin III-Verordnung). Der Austausch personenbezogener Daten erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Asylgesuchstellers und/oder seines Vertreters.

2.1.1.5 Ausweitung des bestehenden Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren griff bislang nur bei Differenzen über die Anwendung der «humanitären Klausel». Durch die Dublin III-Verordnung wird sie auf alle Streitfälle, welche die Anwendung der Dublin III-Verordnung betreffen, ausgeweitet (Art. 37 Abs. 1). Für die Schweiz ist diese Ausweitung unbeachtlich, da für Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Anwendung oder Auslegung des DAA ein eigenes Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung kommt (Art. 7 Abs. 1 DAA).

2.1.2 Stärkung der Rechtsgarantien für Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen

Um den besonderen Bedürfnissen der Asylgesuchsteller und Asylgesuchstellerinnen besser zu entsprechen und ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, werden die Rechtsgarantien durch folgende Änderungen gestärkt.

2.1.2.1 Führung eines obligatorischen Gesprächs mit dem Asylgesuchsteller

Damit die Behörden alle notwendigen Informationen einholen, um den zuständigen Dublin-Staat bestimmen zu können und damit sie den Antragsteller gegebenenfalls mündlich über die Anwendung der Dublin III-Verordnung aufklären können, wird neu vorgeschrieben, dass mit dem Antragsteller ein Gespräch zu führen ist (Art. 5 Dublin III-Verordnung). Auf diese Weise soll die Leistungsfähigkeit des Systems erhöht und den Asylgesuchstellern hinreichende Schutzgarantien geboten werden. Auf das Gespräch darf verzichtet werden, wenn der Asylgesuchsteller untergetaucht ist (Bst. a) oder er bereits sachdienliche Angaben gemacht hat (Bst. b).

2.1.2.2 Stärkung der Informationsrechte

Der Inhalt und die Form für die Bereitstellung der Information für die betroffenen Personen werden ausführlich geregelt (Art. 4 Dublin III-Verordnung). Neu sollen die Asylgesuchsteller nicht nur über die Anwendung der Dublin III-Verordnung, die Rangfolge der Kriterien, das persönliche Gespräch und die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels unterrichtet werden, sondern auch über die Konsequenzen

12 Bei «DubliNet» handelt es sich um einen elektronischen Datenübermittlungskanal zwischen den nationalen Asylbehörden. Es verwendet ein Datenübermittlungssystem, welches einen hohen Sicherheitsgrad für die übermittelten Daten über die Asylsuchenden garantiert.