Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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Bst. b
Bei der Vorbereitungshaft nach Artikel 75a Abs. 3 kann neu ein erneutes Gesuch um Haftentlassung nach zwei Monaten gestellt werden.
Bst. c
Die Dauer der Ausschaffungshaft nach Artikel 76a beträgt neu maximal sechs Wochen. Sähe man für ein erneustes Gesuch um Haftentlassung die heutige längere Frist von zwei Monaten vor, wäre es faktisch nicht mehr möglich, während dieser Ausschaffungshaft ein erneutes Gesuch um Haftentlassung einzureichen.
Abs. 9
Diese Bestimmung bezüglich Beendigung der Haft entspricht materiell dem geltenden Artikel 80 Absatz 6.
Art. 109a
Abs. 2 Bst. b
Der Absatz 2 Buchstabe b von Artikel 109a AuG verweist heute auf die geltende Dublin II-Verordnung. Durch die Übernahme der neuen Dublin III-Verordnung muss der Verweis entsprechend angepasst werden.
2.2.3.2 Bestimmungen des AsylG
Art. 22
Abs. 1ter
Einleitungssatz
Der Absatz 1tervon Artikel 22 AsylG verweist heute auf die geltende Dublin II-Verordnung. Durch die Übernahme der neuen Dublin III-Verordnung muss der Verweis entsprechend angepasst werden.
Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach erfolgtem Rückzug des
Asylgesuchs
Um den effektiven Zugang zum Asylverfahren zu gewähren, muss der zuständige Dublin-Staat die Möglichkeit vorsehen, dass der Gesuchsteller den Abschluss der Prüfung seines Asylgesuchs beantragen kann (Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Bei Fällen, in denen der Gesuchsteller lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten hat, muss der zuständige Dublin-Staat zudem die Rechtsweggarantie gewähren.
Bis anhin regelte Artikel 35a AsylG Abschreibung und Nichteintreten nach Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diese Bestimmung sah vor, dass ein Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt.
Da diese Bestimmung im Rahmen der letzten Asylgesetzrevision aufgehoben wurde21, muss eine neue Bestimmung eingeführt werden. Dieser Artikel führt neu aus,
21 Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 S. 4495.