Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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ist nicht sinnvoll, die Datenübermittlung zu diesem Zweck an Staaten, die nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, hier zu regeln.

Art. 111i AuG

Abs. 1

Absatz 1 regelt bereits heute die Erfassung der Fingerabdrücke von ausländischen Personen, die aus einem Staat, der nicht durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreisen und nicht zurückgewiesen werden. Es handelt sich dabei um sogenannte Daten der Kategorie II.

Aufgrund einer Präzisierung in Artikel 14 Absatz 1 der neuen Eurodac-Verordnung muss Absatz 1 ergänzt werden. Von Personen, die nach ihrer illegalen Einreise in einen Dublin-Staat im Hoheitsgebiet dieses Staates verbleiben und nicht im Hinblick auf eine Ausschaffung oder Ausweisung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung in Haft genommen werden, sind zwingend die Fingerabdrücke zu erfassen. Absatz 1 muss klar festhalten, dass für Personen, die in der Schweiz verbleiben, ohne dass Massnahmen zum Vollzug ihrer Wegweisung getroffen werden, neu eine Erfassung der Fingerabdrücke im Eurodac-System vorgesehen ist.

Abs. 2

Absatz 2 definiert die Daten, die an das Zentralsystem zu übermitteln sind, wenn gemäss Absatz 1 die Fingerabdrücke erfasst werden. Gemäss dem neuen Artikel 14 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung sind weitere Daten zu erfassen, nämlich der Code oder das Benutzerkennwort; dies ist inskünftig unter dem neuen Buchstaben f des Absatzes 2 festgelegt.

Abs. 2bis

Ein neuer Absatz 2bismuss eingeführt werden, um der für die Dublin-Staaten geltenden Frist von 72 Stunden zur Übermittlung der Daten an das Zentralsystem Rechnung zu tragen. Die neue Eurodac-Verordnung sieht in Artikel 9 Absatz 1vor, dass die Fingerabdrücke der Asylsuchenden spätestens 72 Stunden nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz an das Eurodac-System übermittelt werden müssen. Das Gleiche gilt für Personen, die bei ihrer illegalen Einreise in den Schengen-Raum von einem Dublin-Staat aufgegriffen werden, wenn diese Personen nicht im Hinblick auf eine Ausschaffung oder Ausweisung in Haft genommen werden und bis zu ihrer Ausschaffung im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates bleiben. Die Daten müssen spätestens 72 Stunden nach dem Datum des Aufgreifens der Person übermittelt werden (Art. 14 Abs. 2 Eurodac-Verordnung). Die Nichteinhaltung dieser 72-Stunden-Regel befreit den Mitgliedstaat hingegen nicht von der Pflicht zur Übermittlung der Daten.

Wenn eine Person, die bei ihrer illegalen Einreise in den Dublin-Raum aufgegriffen wird, länger als 72 Stunden in Haft genommen wird und wenn die entsprechenden Daten gemäss Absatz 1 erfasst werden, muss die Übermittlung der Daten an das Zentralsystem vor der Freilassung dieser Person erfolgen (Art. 14 Abs. 3 Eurodac-Verordnung).