Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Ziff. 6

Ziffer 6 sah bis anhin einen objektivierten Haftgrund für eine kurzfristige Dublin-Haft vor. Die kantonalen Behörden konnten zur Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat eine Ausschaffungshaft bis zu 30 Tagen anordnen (Art. 76 Abs. 2 AuG).

Da die Ausschaffungshaft bei Dublin-Fällen neu in Artikel 76a AuG geregelt wird kann diese Ziffer gestrichen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die heutige vom Kanton ohne weitere Voraussetzungen angeordnete Ausschaffungshaft bis zu dreissig Tagen im Dublin-Verfahren nicht mehr möglich ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 AuG).

Abs. 2 und 3

Da in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 aufgehoben wird, ist der Verweis auf diese Bestimmung in Absatz 2 zu streichen. Zudem wird die Regelung, wonach die Hafttage an die Höchstdauer nach Artikel 79 AuG anzurechnen sind, aus redaktionellen Gründen neu in Absatz 3 aufgeführt.

Art. 76a Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Die Ausschaffungshaft stellt eine freiheitsentziehende Massnahme dar. Artikel 5 EMRK19 legt fest, dass der Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage bedarf, in einem rechtlich korrekten Verfahren erfolgen muss und für die Erreichung des Zwecks notwendig und verhältnismässig zu sein hat. Laut Rechtsprechung muss sie auf die Sicherung eines Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein20. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.

Mit der Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung ändert sich an diesen Vorgaben für die neue Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nichts. Auch die Dublin III-Verordnung sieht dieselben Voraussetzungen für die Anordnung der Haft vor (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3). Eine ausländische Person im Dublin-Verfahren darf nur zwecks Sicherstellung der Wegweisung in Haft genommen werden, sofern nach einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass eine erhebliche Untertauchensgefahr besteht, die Haft verhältnismässig ist und weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam sind.

Das öffentliche Interesse am vorgeschlagenen Hafttatbestand liegt darin, den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen bei einem missbräuchlichen Verhalten sicherstellen und vollziehen zu können. Bei den in Artikel 76a E-AuG genannten Fällen handelt es sich um ausländische Personen, für deren Asylgesuch oder Wegweisung ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Sie sind demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und müssen deshalb weggewiesen werden. Mildere Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs einer Wegweisung wie z.B. die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG sind wenig wirksam.

Die zuständige Behörde hat nach Artikel 80a E-AuG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung der Ausschaffungshaft verhältnismässig (geeignet, erforderlich und verhältnismässig i.e.S.) ist.

19 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101).

20 Urteil BGer 2C_249/2012