Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3), dem fakultativen Referendum. Jeder Vertrag über die Übernahme einer Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands kann unter den in den Assoziierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen von der Schweiz oder vom Rat der EU gekündigt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 DAA). Die Übernahme der Dublin III-Verordnung und der Eurodac-Verordnung betrifft nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation. Bleibt also noch zu klären, ob die vorliegenden Notenaustausche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, oder ob deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des ParlG sind unter rechtsetzenden Bestimmungen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

Die beiden Verordnungen sehen Weiterentwicklungen in Bezug auf die Funktionen des Dublin-Systems und der Eurodac-Datenbank vor. So sieht die Dublin III-Verordnung ein Verfahren vor, mit welchem nach objektiven Kriterien bestimmt wird, welcher Dublin-Staat für die Prüfung eines in einem Dublin-Staat gestellten Asylgesuchs zuständig ist. Die Eurodac-Verordnung regelt namentlich die Erfassung von besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen eines Asylverfahrens oder wenn Personen ohne die erforderlichen Papiere in die Schweiz einreisen. Sie regelt auch, inwieweit die Dublin-Staaten berechtigt sind, Daten einzugeben und abzufragen.

Somit können mehrere direkt anwendbare Bestimmungen der vorliegenden Verordnungen als wichtige rechtsetzende Bestimmungen qualifiziert werden, da sie auf nationaler Ebene nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c und g BV ausschliesslich in der Form eines Bundesgesetzes im formellen Sinn erlassen werden können. Im vorliegenden Fall erfordert die Umsetzung der Verordnungen zudem eine Anpassung der Bundesgesetzgebung im formellen Sinn.

Aus diesen Gründen unterliegen die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Dublin III-Verordnung und die Eurodac-Verordnung dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.

Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können der notwendige Genehmigungsbeschluss über den Notenaustausch und die Gesetzesänderungen in denselben Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist für jede Verordnung ein Bundesbeschluss vorzusehen.

Die Schweiz wird der EU die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen spätestens am 3. Juli 2015 mitteilen müssen.

5.1.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Übernahme dieser Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.