Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Absatz 2 von Artikel 75a AuG regelt die maximale Dauer der Vorbereitungshaft in Fällen, in denen die ausländische Person, welche dem Dublin-Verfahren unterliegt, ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht.

Bst. a

Die Haft ist so kurz wie möglich zu halten (Beschleunigungsgebot; Art. 28 Abs. 3 Dublin III-Verordnung). Bei asylsuchenden Personen17 darf sie ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Stellung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs (Art. 21 und 23 Dublin III-Verordnung) an den möglichen zuständigen Dublin-Staat höchstens einen Monat dauern.

Bst. b

Die Antwort des ersuchten Dublin-Staates hat ab Einreichung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen (Art. 21 und 23 Dublin III-Verordnung). Die Vorbereitungshaft darf in dieser Phase des Dublin-Verfahrens ebenfalls lediglich zwei Wochen betragen (Art. 28 Abs. 3 Dublin III-Verordnung).

Folglich beträgt die Höchstdauer für die gesamte Vorbereitungshaft für die beiden Etappen des Dublin-Verfahrens in Fällen, in denen die ausländische Person ein Asylgesuch einreicht, höchstens einen Monat und zwei Wochen.

Abs. 3

Die Dublin III-Verordnung sieht in Artikel 28 Absatz 3 keine explizite Höchstdauer der Vorbereitungshaft für ausländische Personen, die kein Asylgesuch gestellt haben18, vor. Die Dublin III-Verordnung weist in Absatz 3 des Artikels 28 lediglich darauf hin, dass die Artikel 21 (Aufnahmegesuch), 23 (Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat), 24 (Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde) und 29 (Modalitäten und Fristen) weiterhin entsprechend ihre Gültigkeit haben. Somit sind die einzelnen Dublin-Staaten frei zu entscheiden, wie sie die Vorbereitungs- (und Ausschaffungs-)-Haft für diese Fälle regeln möchten.

Absatz 3 regelt die Dauer der Vorbereitungshaft für Fälle, in denen die dem Dublin-Verfahren unterliegende ausländische Person kein Asylgesuch einreicht und ein Eurodac-Treffer vorliegt. Aus Kohärenzgründen soll hier ebenfalls auf die spezifischen Etappen im Dublin-Verfahren Bezug genommen werden:

Bst. a

Artikel 24 Absatz 2 Dublin III-Verordnung sieht bei Wiederaufnahmeersuchen in Fällen, in denen kein neues Asylgesuch eingereicht wurde und eine Eurodac-Treffermeldung vorliegt, eine Frist von zwei Monaten vor, in welcher der ersuchende Dublin-Staat das Wiederaufnahmegesuch stellen muss. Der Fristenlauf beginnt ab der Eurodac-Treffermeldung.

Die Dauer der Vorbereitungshaft beträgt für diese Fälle bis zur Stellung des Wiederaufnahmeersuchens ebenfalls zwei Monate.

17 Ausländische Personen der Kategorie I gemäss Eurodac-Verordnung

18 Ausländische Personen der Kategorie III gemäss Eurodac-Verordnung