Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Art. 102aterVerifizierung der Fingerabdrücke im Eurodac

Ein neuer Artikel muss den Umfang der Aufgaben des Fingerabdruckspezialisten gemäss Artikel 25 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung bestimmen. Gestützt auf Artikel 111i Absatz 4 AuG und 102abisAbsatz 1 AsylG ist das BFM für den Datenaustausch mit dem Eurodac zuständig. Eine eventuelle Überprüfung müsste demnach beim BFM oder aber bei den AFIS DNA Services des Bundesamts für Polizei erfolgen.

Abs. 1

Absatz 1 sieht vor, dass ein Spezialist eine Prüfung der Fingerabdrücke sicherstellt, wenn die Abfrage im Eurodac-System einen Treffer ergeben hat. Falls ein Fehler festgestellt wird oder die Prüfung durch den Spezialisten kein schlüssiges Resultat ergibt, muss dies umgehend der Kommission und der IT-Agentur mitgeteilt werden. Ausserdem sind die Daten zu vernichten.

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf seine Kompetenz zur Organisation der Verwaltung zu bestimmen, wer genau in der Bundesverwaltung die Prüfung vornehmen wird. Er wird den Status und die administrative Angliederung des Fingerabdruckspezialisten festlegen. Er könnte dem BFM oder anderen Dienststellen des Bundes angegliedert werden, die Erfahrung mit solchen Aufgaben haben. So kämen etwa die AFIS DNA Services des Bundesamts für Polizei in Betracht. Die Modalitäten der Prüfung der Fingerabdrücke werden auf Verordnungsstufe geregelt.

Abs. 2

Absatz 2 befasst sich mit den Qualifikationen, über die der Fingerabdruckspezialist verfügen muss. Die Eurodac-Verordnung legt keine spezifischen Kompetenzen fest und gibt den Staaten in dieser Hinsicht Entscheidungsfreiheit – auch wenn ausdrücklich festgehalten wird, dass dieser Spezialist für den Abgleich von Fingerabdrücken besonders ausgebildet sein muss. Es sollte dem BFM überlassen sein, die Qualifikationen dieses Spezialisten zu bestimmen, damit eine gewisse Flexibilität gewährleistet ist. Das BFM kann die Qualifikationen in Zusammenarbeit mit den AFIS DNA Services des Bundesamts für Polizei bestimmen.

Art. 102c Abs. 5 AsylG

Dieser neue Absatz konkretisiert die Bestimmung, wonach keine Daten aus dem Eurodac-System an einen Staat weitergegeben werden dürfen, der nicht an der Dublin-Zusammenarbeit beteiligt ist. Diese Bestimmung betrifft alle Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in der Schweiz also alle Personen, die dem Asylgesetz unterstehen.