Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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dass in Fällen, in welchen eine Person ihr Asylgesuch während des laufenden Asylverfahrens zurückgezogen hat und das Verfahren dadurch abgeschrieben wurde, entweder schriftlich beantragen, dass die Prüfung ihres Asylgesuchs abgeschlossen wird oder erneut ein Asylgesuch stellen kann. Dies entspricht der Vorgabe von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung
Art. 107a
Bis anhin sah Artikel 19 Absatz 2 der Dublin II-Verordnung vor, dass Beschwerden gegen den Entscheid, für die Prüfung des Asylverfahrens nicht zuständig zu sein, keine aufschiebende Wirkung bezüglich der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat haben. Dies galt nicht für den Fall, dass die Gerichte oder zuständigen Stellen im Einzelfall nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders entscheiden.
Neu müssen gemäss Artikel 27 Dublin III-Verordnung die zuständigen Behörden über eine mögliche Suspendierung des Wegweisungsvollzugs entscheiden und damit darüber, ob die betroffene Person bis zur Rechtskraft des Nichteintretensentscheids (NEE) im Hoheitsgebiet des betreffenden Dublin-Staates verbleiben darf. Dabei sieht die Dublin III-Verordnung in Artikel 27 Absätze 3 und 4 verschiedene Möglichkeiten vor, wie die einzelnen Staaten die aufschiebende Wirkung in ihrem innerstaatlichen Recht regeln können:
− Die Beschwerde ermöglicht es der betroffenen Person im Dublin-Staat zu verbleiben, bis über die Beschwerde entschieden wird (Absatz 3 Buchstabe a).
− Der Vollzug der Wegweisung wird automatisch suspendiert, bis das zuständige Gericht darüber entscheidet, ob die aufschiebende Wirkung gewährt werden soll (Absatz 3 Buchstabe b).
− Die betroffene Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu ersuchen (Absatz 3 Buchstabe c). Um einen wirksamen Rechtsbehelf zu garantieren, ist die Wegweisung solange auszusetzen, bis das zuständige Gericht über die aufschiebende Wirkung entschieden hat.
− Die zuständige Behörde beschliesst von sich aus, mit der Durchführung der Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten (Absatz 4).
Mit der Inkraftsetzung des DAA wurde im AsylG Artikel 107a aufgenommen. Dieser sieht für das Dublin-Verfahren eine Ausnahme-Regelung zu Artikel 55 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)22 vor, wonach einer Beschwerde gegen NEE im Dublin-Verfahren keine aufschiebende Wirkung zukommt und damit der NEE sofort vollziehbar ist. Diese Praxis ging davon aus, dass Wegweisungen in einen anderen Dublin-Staat grundsätzlich zulässig und zumutbar sind.
In seinem Grundsatzurteil vom 2. Februar 201023 hielt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) jedoch fest, dass der sofortige Vollzug der Gesetzesgrundlage entbehre und rechtswidrig sei. Den asylsuchenden Personen sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu gewähren. Während dieser Frist dürfen NEE nicht
22 SR 172.021
23 BVGE 2010/1