Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Bst. b
Die Antwort des ersuchten Dublin-Staates hat aufgrund der Eurodac-Treffermeldung ab Stellung des Wiederaufnahmegesuchs innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 24 Dublin III-Verordnung). Die Vorbereitungshaft darf in dieser Phase des Dublin-Verfahrens ebenfalls lediglich zwei Wochen betragen.
Die Höchstdauer für die gesamte Vorbereitungshaft beträgt für die beiden Etappen des Dublin-Verfahrens in Fällen, in denen die ausländische Person kein Asylgesuch stellt und ein Eurodac-Treffer vorliegt, ab Erhalt der Eurodac-Treffermeldung bis zur Antwort auf das Ersuchen um Wiederaufnahme höchstens zwei Monate und zwei Wochen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).
Absatz 4
Absatz 4 regelt die Dauer der Vorbereitungshaft für Fälle, in denen die dem Dublin-Verfahren unterliegende ausländische Person kein Asylgesuch einreicht und andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System vorliegen, aus welchen sich ergibt, dass ein anderer Dublin-Staat für die betreffende ausländische Person zuständig sein könnte.
Bst. a
Die Dublin III-Verordnung sieht bei Wiederaufnahmeersuchen in Fällen, in denen kein neues Asylgesuch eingereicht wurde und andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System vorliegen, eine Frist von drei Monaten vor, in welcher der ersuchende Dublin-Staat das Wiederaufnahmegesuch stellen muss (Art. 24 Abs. 2). Der Fristenlauf beginnt ab dem Zeitpunkt, an welchem der ersuchende Dublin-Staat festgestellt hat, dass ein anderer Dublin-Staat für die betreffende Person zuständig sein könnte.
Somit beträgt die Dauer der Vorbereitungshaft für diese Fälle bis zur Stellung des Wiederaufnahmeersuchens ebenfalls drei Monate.
Bst. b
Die Antwort des ersuchten Dublin-Staates hat grundsätzlich innerhalb von einem Monat zu erfolgen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Diese Frist wurde entsprechend in Buchstabe b aufgenommen.
In der Praxis wird diese Frist jedoch aufgrund der Dringlichkeit kürzer sein und in der Regel zwei Wochen betragen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Dublin III-Verordnung).
Folglich beträgt die Höchstdauer für die gesamte Vorbereitungshaft für die beiden Etappen des Dublin-Verfahrens in Fällen, in denen die ausländische Person kein Asylgesuch stellt und andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System vorliegen, höchstens vier Monate.
Art. 76
Abs. 1 Bst. b
Ziff. 1
Da Artikel 75 Absatz 1bisaufgehoben wird, kann der Verweis auf diese Bestimmung gestrichen werden.