Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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der Aus- und Weiterreise. Zudem ist die Einführung einer gemeinsamen Informationsbroschüre («common leaflet») sowie einer speziellen Informationsbroschüre für unbegleitete minderjährige Gesuchsteller vorgesehen.

2.1.2.3 Präzisierung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme des nationalen Asyl- resp. Wegweisungsverfahrens

Um sicherzustellen, dass der Grundsatz des effektiven Zugangs zum Asylverfahren gewahrt wird, präzisiert die Dublin III-Verordnung, dass der zuständige Dublin-Staat die Prüfung des Asylgesuchs abschliessen muss. Dies gilt, wenn eine betroffene Person ein zusätzliches Gesuch in einem anderen Dublin-Staat stellt oder sich während der Prüfung des Asylgesuchs unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-Staates aufhält (Art. 18 Abs. 2). Der zuständige Dublin-Staat muss sicherstellen, dass der Gesuchsteller den Abschluss der Prüfung seines Asylgesuchs beantragen kann. Bei Fällen, in denen der Gesuchsteller lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten hat, muss der zuständige Dublin-Staat die Rechtsweggarantie gewähren.

2.1.2.4 Präzisierung des Rechtsweggarantie

Artikel 26 Absatz 2 Dublin III-Verordnung konkretisiert, dass der Wegweisungsentscheid eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde enthalten muss. Zudem haben die Staaten sicherzustellen, dass die Betroffenen Informationen zur Rechtsberatung erhalten. Verfügt der Gesuchsteller nicht über eine Rechtsvertretung, so hat die Information über den Wegweisungsentscheid (mögliche Rechtsmittel, Fristen etc.) in einer für ihn verständlichen Sprache zu erfolgen (Abs. 3).

Artikel 27 Absatz 1 enthält das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen einen Überstellungsbeschluss. Neu in die Dublin III-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht der zuständigen Behörden, über eine mögliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zu entscheiden und der betroffenen Person den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zur Fällung der Entscheidung zu gestatten (Abs. 3). Zudem wurde das Recht auf rechtliche Beratung sowie bei Bedarf auf sprachliche Hilfe konkretisiert (Abs. 5). Die rechtliche Beratung ist auf Antrag der betroffenen Person unentgeltlich zu gewähren, falls die Person die Kosten nicht selber tragen kann und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Rechtsmittel vorzusehen (Abs. 6).

2.1.2.5 Einführung einer Haft-Bestimmung

In die Dublin III-Verordnung wurde neu eine Bestimmung aufgenommen, welche die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt. Der darin enthaltene Grundsatz legt fest, dass keine Person nur deshalb inhaftiert werden darf, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet (Art. 28 Abs. 1 Dublin III-Verordnung). Die Haft darf nur bei erheblicher Gefahr des Untertauchens zur Sicherstellung des Vollzugs angeordnet werden (Abs. 2). Kann die Überstellung nicht innerhalb von sechs Wochen durchgeführt werden, muss die betroffene Person aus der Haft entlassen werden (Abs. 3).