Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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Abs. 1
Dieser Absatz hält fest, in welchen Fällen Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnet werden kann. Wie bereits erwähnt, sind die Dublin-Staaten frei, diese Untertauchensgefahr in ihrem nationalen Recht zu definieren. Die einzige Voraussetzung ist, dass die Untertauchensgefahr gemäss Artikel 2 Buchstabe n Dublin III-Verordnung auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruht. Diese Kriterien werden in den Buchstaben a und b dieses Absatzes aufgeführt und lehnen sich stark an die bis anhin geltenden Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft in Artikel 76 AuG an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die heutige vom BFM ohne weitere Voraussetzungen angeordnete Haft ab Empfangsstelle oder einem besonderen Zentrum (Art. 26 Abs. 1bisAsylG) bis zu dreissig Tagen im Dublin-Verfahren nicht mehr möglich ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. 5 AuG).
Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens vor und wurde dieser in einer Empfangsstelle, in einem besonderen Zentrum (Art. 26 Abs. 1bisAsylG) oder im Kanton eröffnet, kann zur Sicherstellung des Vollzugs Ausschaffungshaft angeordnet werden. Absatz 1 Buchstaben a und b verweisen auf die im neuen Artikel 75a Absatz 1 AuG aufgeführten objektiven Kriterien, die zur Annahme der Untertauchensgefahr Anlass geben. Sie entsprechen weitgehend den Voraussetzungen, welche bereits heute für eine Anordnung der Ausschaffungshaft notwendig sind.
Abs. 2
Dieser Absatz regelt die maximale Dauer der Ausschaffungshaft. Diese kann nach Zustimmung des zuständigen Dublin-Staates oder nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen Weg- oder Ausweisungsentscheid höchstens sechs Wochen dauern (Art. 28 Abs. 3 Dublin III-Verordnung). Bis anhin betrug hier die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens 30 Tage (Art. 76 Abs. 2 AuG).
Der bis anhin geltende Grundsatz, wonach die Ausschaffungshaft so kurz wie möglich zu halten ist (sog. Beschleunigungsgebot), hat nach wie vor seine Gültigkeit.
Wie bereits im Rahmen der geltenden Vorschriften ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht möglich (Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 Dublin III-Verordnung). Falls der Vollzug der Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht innerhalb von diesen sechs Wochen erfolgt, muss die betroffene Person aus der Ausschaffungshaft entlassen werden.
Art. 78
Abs. 3
Da die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens neu in Artikel 75a und 76a AuG geregelt wird und eine Durchsetzungshaft bei Dublin-Fällen nicht vorgesehen ist, muss der Verweis auf die Artikel 75, 76 und 77 neu formuliert werden. Materiell ändert sich an der Bestimmung nichts.