Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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Gelangt die europäische Kommission insbesondere auf Grundlage der vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) gesammelten Daten zum Resultat, dass die Anwendung der Dublin III-Verordnung durch einen Dublin-Staat z.B. aufgrund eines besonderen Drucks auf das Asylsystem beeinträchtigt sein könnte, spricht die europäische Kommission Empfehlungen aus. Sie fordert den betroffenen Dublin-Staat zur Ausarbeitung eines präventiven Aktionsplans auf (Abs. 1). Stellt sie auf Grundlage der Analyse des EASO fest, dass die festgestellten Mängel im Rahmen des präventiven Aktionsplans nicht behoben wurden oder sich eine Krise abzeichnet, kann die Kommission den betroffenen Dublin-Staat auffordern, innerhalb von drei Monaten einen Krisenbewältigungsaktionsplan auszuarbeiten (Abs. 3).
2.1.5 Ausweitung des Anwendungsbereichs
Schliesslich wurde der Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung auf diejenigen Personen ausgeweitet, die internationalen Schutz beantragt haben oder geniessen. Damit wurde auch die Konformität mit der Richtlinie 2011/95/EU14 (sog. «Qualifikationsrichtlinie»), welche für die Schweiz nicht bindend ist, gewährleistet. Dieser internationale Schutz umfasst Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Terminologie wird durchgehend in der Dublin III-Verordnung angepasst.
2.2 Gesetzesänderungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
2.2.1 Notwendigkeit der Anpassung
Die neue Dublin III-Verordnung enthält zahlreiche direkt anwendbare Bestimmungen. Mit der Inkraftsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen und im Rahmen der Übernahme der Dublin II-Verordnung wurde das Schweizer Recht in sehr beschränktem Umfang angepasst. Es wurden mehrere Dublin-relevante Bestimmungen in das Asylgesetz vom 26. Juni 199815 (AsylG) und eine Bestimmung in das Bundesgesetz vom 16. Dezember 200516 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) aufgenommen.
Die Dublin III-Verordnung enthält teilweise zwar hinreichend konkrete Bestimmungen für eine unmittelbare Anwendung im Einzelfall, zu ihrer Umsetzung müssen jedoch einzelne Bestimmungen des AuG und des AsylG angepasst werden. Der überwiegende Teil der Dublin III-Verordnung erfordert keine gesetzlichen Anpassungen da das geltende Recht diesen Vorgaben bereits entspricht. Einige wenige Bestimmungen bedürfen nur geringfügiger Anpassungen.
Die nachfolgend beschriebenen Neuerungen der Dublin III-Verordnung bedingen zum Teil formellgesetzliche Anpassungen.
Am 14. Juni 2013 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Neustrukturierung des Asylbereiches (Erlass 2) eröffnet; diese dauert bis zum 7. Oktober 2013. Die geplante Neustrukturierung wird durch die vorliegenden Weiterentwicklungen nicht in
14 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
15 SR 142.31
16 SR 142.20