Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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Abs. 2
Bst. a
Wird der Weg- oder Ausweisungsentscheid im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einer Empfangsstelle oder einem besonderen Zentrum (Art. 26 Abs. 1bisAsylG) eröffnet, wird die Ausschaffungshaft (Art. 76a E-AuG) vom BFM angeordnet.
Bst. b
Wurde die ausländische Person einem Kanton zugewiesen, ist dieser für die Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig. Dies entspricht dem geltenden Artikel 80 Absatz 1.
Abs. 3
Dieser Absatz entspricht materiell Artikel 80 Absatz 3. Da im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet wird, ist der Verweis auf diese Bestimmung nicht enthalten.
Abs. 4
Wie der bis anhin geltende Artikel 80 Absatz 2bisregelt dieser Absatz die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung. Neu kann das BFM im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 75a und Art. 76a E-AuG) anordnen, wenn sich die betroffenen Personen in den Empfangsstellen oder in den besonderen Zentren (Art. 26 Abs. 1bisAsylG) aufhalten (Art. 80a Abs. 1 und 2 E-AuG). Absatz 4 hält fest, dass sich die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, wenn sie durch das BFM angeordnet wurde, nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG richtet.
Abs. 5
Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung richtet sich nach den Bestimmungen desjenigen Kantons, in welchem die Ausschaffungshaft angeordnet wurde (Zuweisungskanton). Vorausgesetzt wird, dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren jederzeit überprüft werden kann. Dies entspricht der bis anhin geltenden Regelung von Artikel 80 Absatz 2bis.
Abs. 6
Entspricht dem geltenden Artikel 80 Absatz 3.
Abs. 7
Entspricht dem geltenden Artikel 80 Absatz 4.
Abs. 8
Diese Bestimmung entspricht materiell weitgehend Artikel 80 Absatz 5. Eine Änderung gibt es lediglich beim Zeitpunkt der Stellung des erneuten Haftentlassungsgesuchs:
Bst. a
Im Dublin-Verfahren kann bei der Vorbereitungshaft nach Artikel 75a Abs. 2 ein erneutes Gesuch um Haftentlassung, wie bereits heute, nach einem Monat gestellt werden.