Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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Art. 75a Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Abs. 1
Im geltenden Recht kann die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren erst dann angeordnet werden, wenn ein Dublin-Staat einem Ersuchen um Übernahme einer Person zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen durch die Schweiz bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers gestellt worden ist. Die Anordnung der Haft ist nur dann möglich, wenn die betroffene Person den bestehenden Bezug zu einem anderen Dublin-Staat gegenüber den schweizerischen Behörden verneint hat (Art. 75 Abs. 1bisAuG).
In der Dublin III-Verordnung wird eine neue Haft-Bestimmung aufgenommen (Art. 28, vgl. hierzu auch Punkt 2.1.2.5). Da die Haftdauer und die Voraussetzungen für die Haftanordnung im AuG angepasst werden müssen, wird die Vorbereitungshaft im neuen Artikel 75a AuG (Entwurf) separat geregelt.
Die offene Formulierung von Artikel 28 Absatz 3 der Dublin III-Verordnung lässt die Beibehaltung verschiedener Haftarten im nationalen Recht zu. Die im AuG vorgesehenen Haftarten (Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft) müssen daher im Rahmen des neuen Dublin-Verfahrens nicht grundlegend angepasst werden. Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich der Haftdauer und der Voraussetzung für die Haftanordnung.
Gemäss der Dublin III-Verordnung darf die Haft nur noch im Einzelfall bei erheblicher Gefahr des Untertauchens zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung (gemäss Dublin III-Verordnung «Überstellungsverfahren») angeordnet werden (Art. 28 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Artikel 75a Absatz 1 AuG nimmt diese Voraussetzung auf. Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in Haft nehmen, wenn erhebliche Untertauchensgefahr besteht.
Die Dublin-Staaten sind frei, diese Untertauchensgefahr in ihrem nationalen Recht zu definieren. Sie muss jedoch auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen (Art. 2 Bst. n Dublin III-Verordnung). Diese Kriterien werden in den Buchstaben a und b von Absatz 1 aufgeführt; sie lehnen sich stark an die bis anhin geltenden Voraussetzungen für die Vorbereitungshaft an.
Buchstabe a nimmt Bezug auf dieselben Voraussetzungen, welche bereits für die heute geltende Vorbereitungshaft gelten. Weggelassen wurde dabei die Voraussetzung des rechtskräftigen Wiederrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung, da diese Fallkonstellation bei Dublin-Fällen nicht auftritt.
Buchstabe b entspricht dem geltenden Artikel 75 Absatz 1bis. Analog geltenden Rechts soll die Vorbereitungshaft dann angeordnet werden kann, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat
Abs. 2
Artikel 28 Absatz 3 Dublin III-Verordnung sieht für jede einzelne Etappe des Dublin-Verfahrens eine Höchstdauer der Haft vor.