Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Die neue 72-Stunden-Regel soll eine effektive und sorgfältige Anwendung der Eurodac-Verordnung gewährleisten, damit die Zuständigkeiten gemäss der Dublin III-Verordnung klar bestimmt werden können. Die Daten nach Absatz 2 sind zusammen mit den Fingerabdrücken zu übermitteln.

Abs. 2ter

Wenn die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke in der für einen Abgleich nötigen Qualität zulassen, müssen die Fingerabdrücke erneut erfasst und spätestens 48 Stunden nach dieser erneuten Erfassung übermittelt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Fingerabdrücke wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit nicht abgenommen werden können. Die Daten müssen dann erfasst werden, sobald die Hinderungsgründe weggefallen sind; dabei gilt ebenfalls eine Frist von 48 Stunden gemäss Artikel 14 Absatz 4 und 5 der revidierten Eurodac-Verordnung.

Abs. 2quater

Wenn schwerwiegende technische Probleme die Übermittlung der Daten verunmöglichen, so wird nach Artikel 9 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, damit die Massnahmen zur Gewährleistung des einwandfreien Betriebs des Systems getroffen werden können. Die Massnahmen müssen die ununterbrochene Betriebsbereitschaft des System sicherstellen. Nach Artikel 4 Absatz 5 der Eurodac-Verordnung ist dafür ein nationaler Notfallplan zu entwickeln, der gegebenenfalls aktiviert werden kann.

Abs. 3

Absatz 3 sieht wie bereits heute vor (Abs. 3), dass die Grenzposten und die Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden von Ausländerinnen und Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal in der Schweiz aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen können, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben (Daten der Kategorie III). Diese Daten werden wie bereits erwähnt nicht im Eurodac-System erfasst. Sie werden nur abgeglichen, damit die allfällige Überstellung der betroffenen Person in den für die Gesuchprüfung zuständigen Dublin-Staat oder in gewissen Fällen der Wegweisungsvollzug erfolgen kann.

Abs. 4

Absatz 4 sieht wie bereits heute vor, dass die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Daten dem BFM zur Weiterleitung an das Zentralsystem übermittelt werden. Die geltende Gesetzesgrundlage verweist nicht auf Absatz 1. Es erscheint jedoch wichtig, dass die darin genannten Fingerabdruckdaten ebenfalls inbegriffen sind, da diese an das System übermittelt werden. Absatz 4 hält klar fest, dass das BFM die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung der Eurodac-Daten ist. Zu diesen Daten gehören auch die Fingerabdrücke der Personen, die bei ihrer illegalen Einreise über eine Schengen-Aussengrenze aufgegriffen werden.