Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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übermittelt («Operator User ID»), hinzu. Dies kann ein Code oder ein Name sein, der von der Schweiz zu bestimmen ist.
Ausserdem müssen von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Kategorie I), je nach Situation weitere Informationen gemäss Artikel 11 Buchstaben h–k der Eurodac-Verordnung erfasst werden. Im Fall der Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person ist das Datum der Ankunft in der Schweiz im Zentralsystem einzugeben. Wenn eine Person die Dublin-Staaten erwiesenermassen für mehr als drei Monate verlassen hat, oder wenn die Wegweisung erfolgreich vollzogen worden ist, muss das Ausreisedatum erfasst werden. Wenn die Schweiz ihre Zuständigkeit anerkennt und bereit ist, den Antrag auf internationalen Schutz gemäss Artikel 17 der Dublin III-Verordnung zu prüfen, muss im Zentralsystem eingegeben werden, zu welchem Zeitpunkt dieser Entscheid erfolgt ist.
Ausserdem sieht die neue Eurodac-Verordnung in Artikel 9 vor, dass die Fingerabdrücke der Asylsuchenden spätestens 72 Stunden nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz an das Zentralsystem übermittelt werden müssen. Das Gleiche gilt für Personen, die bei ihrer illegalen Einreise in einen Dublin-Staat aufgegriffen werden. Diese 72-Stunden-Regel gilt jedoch nicht für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal in einem Dublin-Staat aufhalten. Denn diese Daten können im System nur abgeglichen, aber nicht erfasst werden (Art. 17 Eurodac-Verordnung). Die neu eingeführte Frist soll sicherstellen, dass die Dublin-Grenzstaaten insbesondere die illegalen Einreisen von Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum sorgfältig und rasch im Zentralsystem erfassen.
3.1.2 Datenmarkierung
Zurzeit sind die Daten von anerkannten Flüchtlingen im Zentralsystem gesperrt. Dies bedeutet, dass solche Daten nicht an die Dublin-Staaten übermittelt werden, wenn die Abfrage im System einen Treffer ergeben hat. Mit der Umsetzung der Revision der Eurodac-Verordnung sollen diese Daten freigegeben und markiert werden (Art. 18 Eurodac-Verordnung). Infolgedessen muss der Dublin-Staat, der einem Antragsteller Asyl oder Schutz gewährt, die Daten im Zentralsystem markieren. Ausserdem informiert das Zentralsystem alle Dublin-Staaten, die vorgängig Daten zu dieser Person übermittelt haben, damit sie ebenfalls eine Markierung vornehmen. Nach der Markierung werden die Daten von Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, immer an den Staat übermittelt, der einen Abgleich der Fingerabdrücke wünscht. Diese Daten werden aber speziell gekennzeichnet, damit der besondere Status der betroffenen Person ersichtlich ist. Die Umwandlung der gesperrten Daten in markierte Daten im Rahmen der Umsetzung der Eurodac-Verordnung bringt einen hohen Arbeitsaufwand mit sich. Dank der Markierung werden Personen, denen von einem Dublin-Staat Schutz gewährt wurde, identifiziert werden können und es wird möglich sein, sie gestützt auf die Rückübernahmeabkommen in den betreffenden Staat rückzuführen.
Ausserdem ist die Markierung aufzuheben, wenn die neue Verordnung dies vorsieht. So werden die Daten aller Personen markiert, die internationalen Schutz beantragt und eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AuG oder aufgrund der Asylgewährung erhalten haben, oder die vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden. Diese Markierung wird aufgehoben, wenn die Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person oder ihr Status in der Schweiz widerrufen wird oder abläuft. Die Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, werden erst zehn Jahre nach der Erfassung ihrer Fingerabdrücke automatisch gelöscht (Art. 10 Eurodac-