Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Übernahme der Dublin III-Verordnung hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.
Für die Umsetzung der Anforderungen der neuen Eurodac-Verordnung sind verschiedene Anpassungen am bestehenden Informatiksystem notwendig. Die Kosten für die entsprechenden Informatikarbeiten werden auf eine Million Franken geschätzt. Diese sind durch den zweiten Verpflichtungskredit Schengen/Dublin abgedeckt und im Budget 2013 und 2014 bereits vorgesehen. Ausserdem führen die Erfassung zusätzlicher Daten im Zentralsystem und die Aufgaben der Fingerabdruckspezialisten zu einem zusätzlichen Personalbedarf, der zurzeit noch nicht genau beziffert werden kann. Sobald der Personalbedarf bestimmt ist, wird dem Bundesrat unabhängig vom vorliegenden Entwurf ein entsprechender Antrag unterbreitet.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Übernahme der Dublin III-Verordnung und der Eurodac-Verordnung hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Kantone.
5 Rechtliche Aspekte der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) Nr. 604/2013 und (EU) Nr. 603/2013
5.1 Verfassungsmässigkeit
5.1.1 Bundesbeschlüsse
Die Verfassungsmässigkeit der Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der Notenaustausche betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 und Nr. 604/2013 ist gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 BV29 gegeben, der dem Bund die allgemeine Kompetenz für die auswärtigen Angelegenheiten zuweist und ihn zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt. Die Kompetenz der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.
Allerdings ist der Bundesrat dann allein zum Abschluss von Verträgen befugt, wenn ihm aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung oder eines völkerrechtlichen Vertrags die Zuständigkeit übertragen wurde oder wenn es sich um ein Abkommen von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 24 Absatz 2 Bundesgesetz über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz, ParlG]30; Art. 7a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG]31). In den vorliegenden Fällen fehlt es an einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Ermächtigung für den Bundesrat; zudem handelt es sich nicht um Verträge mit beschränkter Tragweite. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der vorliegenden Notenaustausche zuständig.
29SR 101
30SR 171.10