Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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2.1.3 Einheit der Familie und Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger sowie anderer schutzbedürftiger Personen

Das Recht auf Zusammenführung mit Familienangehörigen wurde auf diejenigen ausgeweitet, die subsidiären Schutz geniessen (Art. 9 Dublin III-Verordnung) oder beantragt haben (Art. 10 Dublin III-Verordnung) und in einem anderen Dublin-Staat wohnen.

Neu vorgeschrieben wird die Zusammenführung mit «abhängigen»13 Familienangehörigen (Art. 16 Dublin III-Verordnung) und die Zusammenführung von unbegleiteten Minderjährigen mit Angehörigen, die für sie sorgen können. Diese beiden Aspekte wurden in die verbindlichen Zuständigkeitskriterien aufgenommen. So wurde das «Kindswohl» als ein vorrangiges Kriterium für die Zuständigkeitsprüfung bestimmt (Art. 6 Abs. 1 und 8 Dublin III-Verordnung) und dadurch der Grundsatz der Einheit der Familie gestärkt.

Zudem wurde die Definition des Begriffs «Familienangehörige» ausgeweitet (Art. 2 Bst. g Dublin III-Verordnung). Unter diesen Begriff fallen der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des Dublin-Staates, in dem er sich aufhält, für den Minderjährigen verantwortlich ist. Neu werden zudem die Begriffe «Verwandte» (Art. 2 Bst. h Dublin III-Verordnung) und «Minderjährige» (Art. 2 Bst. i Dublin III-Verordnung) definiert.

Um den Interessen unbegleiteter Minderjähriger und anderer schutzbedürftiger Personen während des Dublin-Verfahrens besser gerecht zu werden, wurde die für sie geltende Regelung klarer gefasst sowie zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen. So wurden neu Schutzgarantien für Minderjährige eingefügt (Art. 6 Dublin III-Verordnung). So werden u.a. Kriterien aufgeführt, welche die Dublin-Staaten bei der Würdigung des Kindswohls berücksichtigen müssen (Art. 6 Abs. 3). Zudem wird das Recht auf eine Vertretung festgeschrieben (Art. 6 Abs. 2). Weiter soll die Zusammenführung nicht nur mit der Familie im engeren Sinn, sondern auch mit anderen Verwandten, die sich in einem anderen Dublin-Staat aufhalten und für die Minderjährigen sorgen können, möglich sein (Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung). Sind Familienmitglieder oder sonstige Verwandte nicht vorhanden, ist der Dublin-Staat zuständig, in dem der Antragsteller sein Gesuch gestellt hat, sofern dies seinem Wohl dient (Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung).

2.1.4 Einführung eines Frühwarnmechanismus

Um zu vermeiden, dass Dublin-Staaten, die einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind, die Funktionalität des Dublin-Systems gefährden, wird ein Mechanismus zur Frühwarnung, Vorsorge und Krisenbewältigung eingeführt (Art. 33 Dublin III-Verordnung). Durch diesen sollen problematische Situationen wie beispielsweise in Griechenland frühzeitig erkannt und wenn möglich verhindert werden. Dieser Frühwarnmechanismus ist zweistufig aufgebaut: Unterschieden wird zwischen dem präventiven Aktionsplan sowie dem Aktionsplan zur Krisenbewältigung.

13 Ein abhängiger Familienangehöriger ist ein Angehöriger, der auf die Unterstützung des Asylgesuchstellers angewiesen ist, oder ein Asylgesuchsteller, der auf die Unterstützung eines Familienangehörigen angewiesen ist.