Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
Dieser erläuternde Bericht bezieht sich auf die Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 (nachfolgend: Dublin III- Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 603/20132 (nachfolgend: Eurodac- Verordnung) als Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands.
1.1 Ausgangslage
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 5. Juni 2005 die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) über die Assoziierung an Schengen und Dublin3 angenommen. Die Schweiz hat sich verpflichtet, alle EU-Rechtsakte zu übernehmen, auf die im Schengen- Assoziierungsabkommen (SAA)4 bzw. im Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA)5 Bezug genommen wird (sog. Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand)6. Die Schweiz hat die beiden Assoziierungsabkommen am 20. März 2006 ratifiziert, die EU am 1. Februar 2008. Die Abkommen traten einen Monat später, am 1. März 2008, in Kraft und sind seit dem 12. Dezember 2008 anwendbar. Die Schweiz hat sich zudem bereit erklärt, alle Schengen- bzw. Dublin-relevanten Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung Assoziierungsabkommen am 26. Oktober 2004 (Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin/Eurodac-Besitzstands) erlassen hat, grundsätzlich zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA sowie Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 DAA).
Die zu übernehmenden EU-Verordnungen stellen Weiterentwicklungen Nummer 2 und 3 des Dublin/Eurodac-Besitzstands dar, die der Schweiz notifiziert wurden.
1Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
2Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung), in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1.
3Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umset-
zung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung zu Schengen und Dublin (AS 2008 447).
4Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (AS 2008 481; SR 0.362.31).
5Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (AS 2008 515; SR 0.142.392.68).
6Vgl. Anhänge A und B SAA (AS 2008 492) und Art. 1 DAA (AS 2008 517).