Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
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3.1.4 Fingerabdruckspezialist
Mit der revidierten Verordnung wird in Artikel 25 Absatz 4 eine neue Funktion eingeführt: Ein Fingerabdruckspezialist (Fachmann für Daktyloskopie) prüft umgehend die vom Eurodac gemeldeten Treffer. Falls die Prüfung durch diesen Spezialisten kein schlüssiges Resultat ergibt, muss dies so bald wie möglich, spätestens jedoch nach drei Arbeitstagen der Kommission und der für die europäischen Informatiksysteme zuständigen Agentur (IT-Agentur) mitgeteilt werden. Zudem ist das Prüfergebnis umgehend zu vernichten.
Das innerstaatliche Recht kann die Funktion und die Aufgaben des Fingerabdruckspezialisten bestimmen. Dieser muss jedoch besonders ausgebildet sein für den Abgleich von Fingerabdrücken. Die Schweiz kann somit selber bestimmen, wie sie diese zwingende Kontrolle in organisatorischer Hinsicht gestaltet.
3.1.5 Übermittlung der Daten
Artikel 35 der revidierten Eurodac-Verordnung regelt die Übermittlung der im System gespeicherten Daten. Eurodac-Daten dürfen nicht an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Stelle innerhalb oder ausserhalb der EU übermittelt werden. Nur die Staaten, welche die Dublin-Verordnung anwenden, dürfen diese Daten erhalten.
Hingegen dürfen Daten, die zu Strafverfolgungszwecken bereitgestellt wurden, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden, wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass die Weitergabe der Daten Folterung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder andere Menschenrechtsverletzungen nach sich zieht. Diese Bestimmung betrifft die Schweiz nicht direkt, da sie zurzeit keinen Zugriff auf das System zu Strafverfolgungszwecken hat.
3.2 Gesetzesänderungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 603/2013
3.2.1 Notwendigkeit der Anpassung
Die neue Eurodac-Verordnung enthält zahlreiche direkt anwendbare Bestimmungen. Mit der Inkraftsetzung des SAA und DAA und im Rahmen der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 wurde das Schweizer Recht in sehr beschränktem Umfang angepasst. Es wurden mehrere Eurodac-relevante Bestimmungen in das Schweizer Recht und insbesondere in das Ausländergesetz übernommen
Die Artikel 111a–111f AuG betreffen den Datenschutz und basieren im Wesentlichen auf der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG27. Es wurde ein präzisierender Artikel bezüglich Eurodac eingeführt: Artikel 111i AuG definiert die zu erfassenden Daten wenn eine Person aufgegriffen wird, die aus einem Staat ausserhalb des Schengen-Raums illegal in die Schweiz einreist oder wenn eine Person sich illegal in der Schweiz aufhält. Diese Daten werden anschliessend über das BFM an das Eurodac-System übermittelt. Die Löschung der Daten wird ebenfalls geregelt. Gleichzeitig hat auch das AsylG eine Anpassung erfahren: Der neue Artikel 102abis, der dem Artikel 111i AuG ähnlich ist, trat am 12. Dezember 2008 in Kraft.
27 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.