Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 79
Abs. 1
Da die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens neu in Artikel 75a und 76a AuG geregelt wird und eine Durchsetzungshaft bei Dublin-Fällen nicht vorgesehen ist, muss der Verweis auf die Artikel 75, 76 und 77 neu formuliert werden. Materiell ändert sich an der Bestimmung nichts.
Die Höchstdauer der Haft (Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft) im Rahmen des Dublin-Verfahrens beträgt je nach Fallkonstellation maximal fünf Monate. Zudem ist eine Durchsetzungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wird in der Praxis eine Haft für alle Etappen des Dublin-Verfahrens, welche über fünf Monate hinausgeht, nicht möglich sein. Daher wurde verzichtet, im Gesetz festzuhalten, dass die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft an die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Artikel 79 AuG angerechnet wird.
Art. 80
Abs. 2bis
Da die Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens neu in Artikel 76a geregelt und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 aufgehoben wird, muss der entsprechende Verweis gestrichen werden. Zudem wird die Haftanordnung und - überprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Transparenzgründen in einer neuen Bestimmung (Art. 80a) geregelt.
Art. 80a Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-
Verfahrens
Artikel 80a E-AuG entspricht weitgehend dem geltenden Artikel 80 AuG.
Abs. 1
Wie in Artikel 80 wird die Haft von den Behörden des Kantons angeordnet, welche für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig sind.
Bst. a
Entscheide im Dublin-Verfahren sollen nach Möglichkeit während des Aufenthaltes in den Empfangsstellen oder in besonderen Zentren getroffen, eröffnet und durch die Behörden des Standortkantons vollzogen werden. Es ist daher sinnvoll, dass nicht der Standortkanton, sondern das Bundesamt für Migration (BFM) für die Anordnung der Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuständig ist, wenn sich die betroffene Person in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG aufhält.
Bst. b
Wurde die betroffene Person im Rahmen des Dublin-Verfahrens einem Kanton zugewiesen, ist dieser für die Anordnung der Vorbereitungshaft zuständig.