Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

dem Erhalt des Resultats der Eurodac-Datenbank gestellt werden; liegt kein Eurodac-Treffer vor, beträgt die Frist drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs.

Hält sich eine ausländische Person in einem Dublin-Staat auf, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, hat aber in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Asylgesuch eingereicht bzw. ein Asylverfahren durchlaufen, kann ebenfalls ein Wiederaufnahmegesuch gestellt werden. Dabei gelten die gleichen Fristen wie in Artikel 23 Dublin III-Verordnung (sog. «take back-Ersuchen»). Zudem besteht gestützt auf die Rückführungsrichtlinie11 die Möglichkeit, die Wegweisung selbst zu vollziehen (Art. 24 Abs. 4 Dublin III-Verordnung). Erfolgt ein Dublin-Ersuchen an den zuständigen Dublin-Staat, so entfaltet die Rückführungsrichtlinie jedoch keine Wirkung.

2.1.1.2 Ermessensklauseln

Bereits die Dublin II-Verordnung sah vor, dass jeder Dublin-Staat ein Asylgesuch auch dann materiell prüfen konnte, wenn gemäss den in der Verordnung aufgeführten Kriterien ein anderer Dublin-Staat zur Prüfung zuständig wäre (sog. Selbsteintritt oder Souveränitätsklausel, Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung). Dadurch wird derjenige Dublin-Staat, der die Prüfung vornimmt, zuständig. Zudem konnte jeder Dublin-Staat auf Ersuchen eines anderen Dublin-Staates die Behandlung eines Asylgesuchs, für das er nicht zuständig ist, aus humanitären Gründen übernehmen, sofern die asylsuchende Person dem zustimmt (sog. Humanitäre Klausel, Art. 15 Abs. 3 Dublin II-Verordnung). Diese beiden Klauseln werden neu in Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-Verordnung zusammengefasst. Wie bislang lässt diese Bestimmung die Möglichkeit offen, das Gesuch einer Person selbst zu prüfen. Um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, kann gemäss Artikel 17 Absatz 2 Dublin III-Verordnung aus humanitären Gründen auch ein nach den Dubliner Kriterien nicht zuständiger Dublin-Staat um Aufnahme ersucht werden, sofern noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Dazu ist jedoch das schriftliche Einverständnis der betroffenen Person notwendig.

2.1.1.3 Präzisierung der Bestimmungen für die Übertragung der Zuständigkeit

Die Klauseln für die Übertragung der Zuständigkeit (Artikel 19 Dublin III-Verordnung) wurden präziser gefasst. So beschreibt Artikel 19 die Erlöschensgründe für die Zuständigkeit, die Beweislast und die Folgen einer Übertragung ausführlich. Diese Klarstellungen sollen eine einheitlichere Anwendung der Dublin III-Verordnung gewährleisten und abweichenden Auslegungen in den Dublin-Staaten entgegenwirken. Damit soll die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats erleichtert werden.

2.1.1.4 Einführung zusätzlicher Bestimmungen für Überstellungen

Es wurden zusätzliche Bestimmungen in die Dublin III-Verordnung aufgenommen, welche die Zusammenarbeit zwischen den Dublin-Staaten bei der praktischen Abwicklung von Überstellungen erleichtern soll. So werden neu die irrtümliche Überstellung (Art. 29 Abs. 3 Dublin III-Verordnung) und die Kosten für Überstellungen (Art. 30 Dublin III-Verordnung) geregelt. Der überstellende Dublin-Staat hat die

11 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.2.2008, S. 98.