Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/150: Übernahme und Umsetzung der Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) · 38 Seiten

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Die in Kapitel 3.2 erläuterten Neuerungen der Eurodac-Verordnung erfordern teilweise eine formellgesetzliche Anpassung. Die Übermittlung zusätzlicher Daten an das Zentralsystem sowie die Einhaltung der 72-Stunden-Regel erfordern eine Anpassung der Artikel 102abisAsylG und 111i AuG. Gleichzeitig ist aufgrund der neu eingeführten Funktion eines Fingerabdruckspezialisten eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um zu bestimmen, wer diese Aufgabe übernimmt unter welchen Bedingungen sie allenfalls ausgelagert werden kann. Und schliesslich wäre – rein unter der Annahme, dass die Schweiz Zusatzvereinbarungen abschliesst, um Zugriff auf die Eurodac-Daten zu Strafverfolgungszwecken zu erhalten, und sich an der Prüm-Zusammenarbeit beteiligt – eine formellgesetzliche Anpassung zwingend erforderlich. Da die Artikel der Eurodac-Verordnung zum Zugriff auf die Daten zu Strafverfolgungszwecken keine Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands darstellen, wird zurzeit darauf verzichtet, die entsprechenden formellgesetzlichen Grundlagen vorzusehen. Was die Datenmarkierung betrifft, so ist die neue Verordnung direkt anwendbar und wird aus Gründen der Klarheit allenfalls auf Verordnungsstufe festgelegt.

Die strenge Regelung der Übermittlung von Daten aus dem Eurodac-System stellt eine spezielle Regelung in Bezug auf die Artikel 105, 111d AuG und 102c AsylG dar. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung von Personendaten von Asylsuchenden oder Ausländerinnen und Ausländern an Drittstaaten und ans Ausland. Deshalb ist hier eine Anpassung der Rechtsordnung erforderlich. Es wird vorgeschlagen, in den Artikeln 111d AuG und 102c AsylG einen Absatz einzufügen, der diesen Grundsatz näher erläutert.

3.2.2 Beantragte Regelung

Die Anpassungen der Artikel 102abis, 102c AsylG sowie 111d und 111i AuG sind aufgrund der Änderungen der aktuell geltenden Eurodac-Verordnung erforderlich. Die Schweiz hat in dieser Hinsicht keinerlei Handlungsspielraum. Hingegen wird ein neuer Artikel 102aterAsylG bezüglich der Funktion des Fingerabdruckspezialisten vorgeschlagen. Diesbezüglich kann die Schweiz die Aufgaben und Kompetenzen des neu eingeführten Spezialisten frei bestimmen. Der neue Artikel soll dem BFM ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den AFIS DNA Services des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) die erforderliche Ausbildung des Spezialisten zu bestimmen. Der Bundesrat wird ausserdem über den Status und die administrative Angliederung des Spezialisten entscheiden.

3.2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 111d Abs. 5 AuG (neu)

In einem neuen Absatz 5 muss in Einklang mit Artikel 35 der Eurodac-Verordnung vorgesehen werden, dass die Daten des Eurodac-Systems unter keinen Umständen Staaten übermittelt werden dürfen, die die Dublin-Verordnung nicht anwenden. So können Grossbritannien und Dänemark diese Daten im Rahmen der Schengen- oder Dublin-Zusammenarbeit nicht erhalten, wenn sie auf die Teilnahme an Dublin III verzichten. Der im AuG vorgesehene Absatz betrifft die Eurodac-Daten über Ausländerinnen und Ausländer, die an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz aufgegriffen worden sind. Dieselbe Regelung muss auch ins AsylG aufgenommen werden, damit sie auch für die Asylsuchenden gilt. Gegenwärtig hat die Schweiz zu Strafverfolgungszwecken keinen Zugriff auf die Eurodac-Daten und es