Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Kapitel: Einfuhr
1. Abschnitt: Bedingungen
Art. 4 Grundsatz
Art. 4 entspricht Art. 9 EDAV, Art. 7 EDTV und Art. 10 EDTpV. Tiere und Tierprodukte müssen bei der Einfuhr den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU entsprechen und von den vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen begleitet sein. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU und legt fest, welche zusätzlichen Garantien in Bezug auf den Gesundheitsstatus bestimmter Tiere abgegeben werden müssen.
Die EU verlangt von den Mitgliedstaaten, bei Tieren und Tierprodukten, für die keine harmonisierten Einfuhrbedingungen vorgesehen sind, durch weitere Massnahmen sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere kein erhöhtes Risiko darstellen. Das BLV erhält mit Abs. 3 die Möglichkeit, in solchen Fällen basierend auf einer Risikoanalyse spezifische Einfuhrbedingungen und, wo erforderlich, entsprechende Gesundheitsbescheinigungen vorzusehen. Dazu können unter Umständen auch Inspektionen im Herkunftsland der Tiere oder Tierprodukte notwendig sein.
Art. 5 Einfuhrbedingungen bei vorgeschriebener Quarantäne
Art. 5 entspricht Art. 10 Abs. 4 EDTV. Ist für die Einfuhr eine Quarantäne vorgeschrieben, muss die Quarantänestation von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt sein.
Art. 6 Tiere mit besonderen Auflagen
Art. 6 entspricht inhaltlich Art. 20 EDTV. Die bisherige Bestimmung wird auf das in der Praxis Notwendige (nämlich die explizit aufgeführten Tierarten zu bestimmten Zwecken) reduziert. Diese Tiere dürfen nur in Betriebe verbracht werden, die von der zuständigen kantonalen Behörde zugelassen wurden.
Art. 7 Tierprodukte mit besonderen Auflagen
Art. 7 entspricht Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 EDTpV. Das EDI bezeichnet die Tierprodukte mit besonderen Auflagen gemäss den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Zudem gelten als Einfuhren mit besonderen Auflagen: die Wiedereinfuhren (Art. 10) und Tierprodukte, die zur Hygienekontrolle und Fremdstoffuntersuchung von Wild weitergeleitet worden sind (Art. 31). Tierprodukte mit besonderen Auflagen dürfen nur in Betriebe verbracht werden, die von der zuständigen kantonalen Behörde zugelassen wurden. Im Sinne der Struktur der Verordnung werden die übrigen bisherigen Regelungen zu den betrieblichen Meldepflichten (Art. 29) und in die Kontrollbestimmungen (Art. 55, 76 und 77) verschoben.