Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Art. 56 Grenztierärztliche Kontrollen

Art. 56 hält fest, dass die Sendungen an der Grenzkontrollstellt durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden (bisher Art. 21 Abs. 1 EDTpV und Art. 15 Abs. 1 EDTV). Abs. 2 legt fest, was vor der Kontrolle zu überprüfen ist (bisher Art. 39 Abs. 4 EDAV) und in Abs. 3 wird aufgeführt, welche Elemente eine Kontrolle umfassen kann (Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle, physische Kontrolle).

Art. 57 Dokumentenkontrolle

Art. 57 umschreibt die Dokumentenkontrolle näher und entspricht Art. 2 Bst. s EDAV.

Art. 58 Identitätskontrolle

Diese Bestimmung umschreibt, was genau bei einer Identitätskontrolle zu überprüfen ist. Art. 58 entspricht Art. 2 Bst. t EDAV.

Art. 59 Physische Kontrolle

Art. 59 definiert, was unter einer physischen Kontrolle zu verstehen ist und welche Prüfungen diese umfassen kann. Die Bestimmung entspricht Art. 2 Bst. u EDAV und führt zusätzlich aus, wann die Freigabe im Falle einer Probenahme erfolgt und hält fest, dass dafür keine Entschädigung ausgerichtet wird (bisher Art. 39 Abs. 5 EDAV).

Art. 60 Dokumentation der Kontrollen

Art. 60 regelt, wie die Kontrollen zu dokumentieren sind. Der grenztierärztliche Dienst trägt das Ergebnis der Kontrollen und allenfalls angeordnete Massnahmen via TRA-CES ins GVDE ein (bisher Art. 25 Abs. 4 EDTpV und Art. 19 Abs. 4 EDTV). Die Gesundheitsbescheinigungen bleiben beim grenztierärztlichen Dienst; die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie. Im Falle der Freigabe der Sendung erhält die anmeldepflichtige Person das ausgefüllte GVDE zurück.

2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen

Art. 61 Einfuhren

Ist eine Sendung in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig, dann findet in der Regel eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle statt (bisher Art. 39 Abs. 2 EDAV, Art. 22 EDTpV und Art. 16 EDTV). Gemäss Art. 66 (Reduktion der Kontrollen) wird je nach Tierprodukt zur Zeit die physische Kontrolle nur in 20-50% der Fälle durchgeführt.

Art. 62 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen

Diese Bestimmung regelt den Umfang der Kontrollen bei Durchfuhren von Tieren und Tierprodukten nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und fasst Art. 23 EDTpV und Art. 17 EDTV zusammen.