Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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3. Abschnitt: Informationssystem TRACES

Art. 98 Registrierung

Art. 98 führt auf, welche Behörden im Informationssystem TRACES erfasst sein müssen (bisher Art. 6 EDAV).

Art. 99 Zugang

Art. 99 regelt den behördenseitigen Zugang zu TRACES und entspricht Art. 7 EDAV.

Art. 100 Verpflichtungen der kantonalen Behörden

Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Abs. 2 EDAV. Neu ist die Verpflichtung, dass die mit der Verwaltung von TRACES betrauten kantonalen Stellen regelmässig Wiederholungsschulungen des BLV absolvieren müssen.

Art. 101 Koordination

Art. 101 entspricht im Grossen und Ganzen Art. 5 Abs. 2 EDAV, ist jedoch allgemeiner gefasst. Zudem hat das BLV neu die Aufgabe, die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES zu koordinieren.

8. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 102 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr

Art. 102 entspricht Art. 43 EDAV, wobei die Bestimmung eine neue Struktur erhält und auf vier separate Artikel aufgeteilt wird. Zudem werden die bisher in verschiedenen anderen Bestimmungen erwähnten Gebühren und Kosten in diese Bestimmung verschoben. Die Gebühren sind grundsätzlich vollkostendeckend ausgestaltet.

Art. 103 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr

Die Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Durchfuhr sind neu in einem separaten Artikel geregelt. Es wird klargestellt, dass die Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Sendungen vom Importeur zu tragen sind, bei der Durchfuhr von Sendungen der anmeldepflichtigen Person auferlegt werden. Die Gebühren sind grundsätzlich vollkostendeckend ausgestaltet.

Art. 104 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr

Ebenfalls in einer eigenen Bestimmung finden sich neu die Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ausfuhr. Die Gebühren sind grundsätzlich vollkostendeckend ausgestaltet.

Art. 105 Gebührenerhebung durch die Kantone

Art. 105 regelt separat die Gebührenerhebung durch die Kantone und entspricht Art. 43 Abs. 4 EDAV.