Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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fachtechnischen Natur als völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite zu qualifizieren. Das BLV erhält mit dieser Bestimmung die Kompetenz zum selbständigen Abschluss entsprechender Vereinbarungen (Art. 48a Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 7a Abs. 2 Bst. d RVOG).
Art. 51 Unterzeichnung der ausländischen Gesundheitsbescheinigungen durch kantonale Behörden
Die zuständige kantonale Behörde unterzeichnet ausländische Gesundheitsbescheinigungen, wenn sie einer Vorlage nach Art. 50 entsprechen und sichergestellt ist, dass alle in der Gesundheitsbescheinigung genannten Anforderungen erfüllt sind. Entspricht die Gesundheitsbescheinigung keiner bereits vom BLV freigegebenen Vorlage, unterbreitet die zuständige kantonale Behörde diese dem BLV zur Genehmigung und damit zur Erstellung einer neuen Vorlage.
Art. 52 Zulassung von Ausfuhrbetrieben durch kantonale Behörden
Art. 52 regelt die Zulassung von Betrieben als Ausfuhrbetriebe. Die Bestimmung entspricht Art. 27 EDAV.
Art. 53 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Neben-
produkten
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 32 in Verbindung mit Art. 25 EDAV, soweit sich diese zwei Artikel auf die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Drittstaaten beziehen.
Art. 54 Besondere Regelungen für Medizinprodukte
Art. 54 entspricht vollständig Art. 31 EDAV.
5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Ablauf
Art. 55 Zollstelle
Abs. 1 entspricht vollumfänglich Art. 37 Abs. 1 EDAV. Art. 37 Abs. 2 EDAV wird in das Kapitel Vollzugsorganisation verschoben.
Abs. 2 regelt die Freigabe von Tierprodukten mit besonderen Auflagen durch die Zollstelle (bisher Art. 8 Abs. 2 EDTpV). Der Bestimmungsbetrieb muss die Ankunft der Sendung innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle in der Schweiz gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde bestätigen (Art. 29 Abs. 1). Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die vorgängig durch eine Grenzkontrollstelle eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, überprüft die Zollstelle, ob das GVDE vorhanden ist (bisher Art. 20 Abs. 2 EDAV). Neu ist vorgesehen, dass Sendungen ohne das erforderliche GVDE von der Zollstelle direkt den zuständigen kantonalen Stellen und nicht mehr dem BLV zu melden sind.