Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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4. Abschnitt: Quarantäne und amtstierärztliche Überwachung

Art. 85 Quarantäne

Art. 85 regelt die in den Einfuhrbedingungen vorgesehene Quarantäne. Art. 85 entspricht Art. 10 EDTV. Die Möglichkeit der Anordnung einer amtstierärztlichen Überwachung wird neu in einer eigenen Bestimmung aufgeführt.

Art. 86 Amtstierärztliche Überwachung

Diese Bestimmung sieht die Anordnung einer amtstierärztlichen Überwachung vor und entspricht Art. 10 Abs. 5 EDTV.

Art. 87 Kontrollen und Massnahmen

Art. 87 regelt die Kontrollen während der ordentlichen Quarantäne bzw. amtstierärztlichen Überwachung sowie die Kontrollen während der vom grenztierärztlichen Dienst als Massnahme bei nicht konformen Sendungen angeordneten Quarantäne. Die Bestimmung entspricht Art. 26 EDTV.

7. Kapitel: Vollzugsorganisation

1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst

Art. 88 Betrieb

Art. 88 entspricht Art. 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 und 6 EDAV. Die Regelung bezüglich Kontrollen in anderen Staaten ist neu in Art. 4 Abs. 3 festgelegt.

Art. 89 Zusammensetzung

Art. 89 beschreibt die Zusammensetzung des grenztierärztlichen Dienstes. Die Bestimmung entspricht Art. 34 Abs. 1 EDAV. Neu wird aber direkt von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten gesprochen, nicht mehr von amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzten.

Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen

Diese Bestimmung hält die Verantwortlichkeiten der Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen fest. Sie entspricht Art. 34 Abs. 3 EDAV.

Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte

Art. 91 enthält die Aufgaben der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte. Die Bestimmung entspricht Art. 39 Abs. 3 EDAV.

Art. 92 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

Art. 92 legt die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten fest. Die Bestimmung entspricht Art. 34 Abs. 4 EDAV.