Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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Art. 93 Aus- und Weiterbildung
Diese Bestimmung entspricht Art. 35 EDAV. Es wird neu – entsprechend der heutigen Praxis – festgelegt, dass die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten nicht die Anforderungen gemäss der Verordnung vom 16. November 201111 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen erfüllen müssen, sondern ausschliesslich durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte ausgebildet werden.
Art. 94 Auskunftspflicht der Zollverwaltung
Art. 94 regelt die Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit dem BLV in Bezug auf Auskünfte und Einsichtnahme in Akten (entspricht Art. 37 Abs. 2 EDAV).
2. Abschnitt: Zugelassene Grenzkontrollstellen
Art. 95 Standort
Art. 95 regelt den Standort der zugelassenen Grenzkontrollstellen und entspricht Art. 36 Abs. 3 und 6 EDAV.
Art. 96 Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen
Die hier aufgeführten Anforderungen entsprechen Art. 36 Abs. 4 und 5 EDAV.
Art. 97 Anpassungen
In Art. 97 werden neu die Abläufe festgehalten, die zum Tragen kommen, wenn die von den Flughafenhaltern zur Verfügungen gestellten Räumlichkeiten den Anforderungen nicht mehr entsprechen. Gemäss dem Abkommen ist die Schweiz verpflichtet, die grenztierärztliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle und damit die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten einzustellen, wenn ein solcher Mangel festgestellt wird. Insbesondere in Folge einer starken Zunahme des Tier- und Warenaufkommens kann es notwendig werden, die bestehenden Infrastrukturen zu vergrössern. Das BLV ist verantwortlich dafür, dies in Zusammenarbeit mit den Flughafenhaltern sicherzustellen. Erfolgen die notwendigen Anpassungen der Räumlichkeiten nicht innert einer vom BLV angesetzten angemessener Frist, so gilt die Grenzkontrollstelle in Bezug auf die betroffenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten nicht mehr als zugelassen. Die entsprechenden Ein- und Durchfuhren können dann nicht mehr über diese Grenzkontrollstelle abgefertigt werden. Die Sendungen mit Tieren oder Tierprodukten der betroffenen Kategorien würden nach Art. 81 zurückgewiesen. In einem solchen Fall liegt es in der Verantwortung der Flughafenhalter, die Fluggesellschaften auf diese Einschränkung aufmerksam zu machen. Es ist darauf hinzuweisen,
dass im Falle eines Entzugs der Zulassung einer Grenzkontrollstelle für bestimmte Kategorien von Tieren oder Tierprodukten die Versorgungssicherheit der Schweiz nicht in Frage gestellt wäre. Die entsprechenden Tier- oder Tierproduktekategorien könnten weiterhin über die in ausreichender Anzahl vorhandenen Grenzkontrollstellen in der Schweiz oder in EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen eingeführt werden.