Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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9. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Art. 106 Verfügungen und Rechtsmittel
Art. 106 entspricht Art. 44 und 45 EDAV.
Art. 107 Meldung von Widerhandlungen
Art. 107 entspricht Art. 47 EDAV und regelt die Meldung von Widerhandlungen, welche durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte oder durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte in den Kantonen festgestellt werden, an die Strafverfolgungsbehörden.
Art. 108 Strafverfolgung
Art. 108 regelt die Zuständigkeiten zur Strafverfolgung. Die Bestimmung entspricht Art. 48 EDAV. Wenn nicht gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz oder das Mehrwertsteuergesetz vorliegt, liegt die Zuständigkeit - analog zur Zuständigkeit für die Ergreifung von Massnahmen - beim grenztierärztlichen Dienst oder beim Kanton. Abs. 3 weist auf die Zuständigkeit der Kantone bei Widerhandlungen anlässlich der Ausfuhr hin.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 109 Vollzug
Art. 109 entspricht Art. 49 EDAV.
Art. 110 EDI
Art. 110 gibt dem EDI die Möglichkeit, bestimmte der ihm zugewiesenen Regelungskompetenzen an das BLV zu delegieren.
Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Aufhebung:
Die EDAV, die EDTpV und die EDTV werden aufgehoben.
Änderung anderer Erlasse:
1. Gebührenverordnung BAFU
Ein schon bisher veralteter Verweis in der Verordnung wird gestrichen.
2. - 4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle, Tierseuchenverordnung
Die Verweise auf die EDAV werden durch Verweise auf die neue Verordnung ersetzt.