Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Die bisher in Art. 25 Abs. 2 EDTpV gewährte Erleichterung in Bezug auf die elektronische Voranmeldung von Fischen für den Eigengebrauch entfällt künftig. Diese wurde eingeführt, da mit der Angleichung an die EU – Rechtsvorschriften per 1.1.2009 die Einfuhr von selbstgefangenen Fischen im Reiseverkehr ohne grenztierärztliche Kontrolle nicht mehr möglich war und die mit der verbleibenden Einfuhrmöglichkeit als kommerzielle Sendung einhergehende elektronische Anmeldung eine Schulung erforderte, deren Aufwand für sporadische Einfuhren als sehr hoch erachtet wurde. In der Zwischenzeit hat die die EU (und in der Folge auch die Schweiz) die Einfuhrbestimmungen im Reiseverkehr neu geregelt. Unter den neuen Bestimmungen dürfen bis 20 kg Fische pro Person ohne grenztierärztliche Kontrolle im Reiseverkehr eingeführt werden. Die verbleibende Differenz zu den in Art. 25 Abs. 2 EDTpV aufgeführten 30 kg ist gering und ohne Relevanz für die Praxis (in den vergangenen 3 Jahren wurde eine einzige Sendung mit von Hand ausgestelltem GVDE eingeführt).

Deshalb kann künftig auf diese Erleichterung verzichtet werden.

Art. 18 Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Behörde

Diese Bestimmung entspricht Art. 9 Abs. 1 EDTV. Neu ist, wie auch bei Einfuhren aus EU-Mitgliestaaten, Island und Norwegen, die Ankunft von Spermien, Eizellen und Embryonen der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zu melden, da auch bei diesen Produkten – wie bei den Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln - die Gefahr besteht, dass ohne sicherende Massnahmen am Bestimmungsort ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung von Seuchen besteht.

4. Abschnitt: Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigungen

Art. 19 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen

Bei der vorliegenden Bestimmung handelt es sich um eine im Rahmen des Abkommens erforderliche Angleichung an das Recht der EU. In Verordnung (EG) Nr.

853/20048 werden Minimalvorgaben zur Kennzeichnung der umhüllenden, äussersten Verpackung von Lebensmitteln tierischer Herkunft (Angaben zum Herkunftsland und Herkunftsbetrieb) festgelegt. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

Art. 20 Gesundheitsbescheinigungen

Der Begriff „Bescheinigung“ wird in der ganzen Verordnung durch den präziseren Begriff „Gesundheitsbescheinigung“ ersetzt. Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 4 Abs. 1 und 2 EDAV. Die formellen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen werden neu vom EDI festgelegt und nicht mehr im Anhang zur Bundesratsverordnung umschrieben.

8 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004.