Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 25 Zolllager und Zollfreilager
Die Bestimmung zu den Zolllagern und Zollfreilagern entspricht Art. 20 Abs. 1
EDTpV. Auch eine vollständige grenztierärztliche Kontrolle durch die Kontrollbehörden eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens wird anerkannt. Abs. 2 und 3 der bisherigen Bestimmung werden entsprechend der neuen Struktur in das Kapitel zur Durchfuhr verschoben.
7. Abschnitt: Weitertransport zum Bestimmungsort
Art. 26 Direkter Weitertransport
Diese Bestimmung entspricht Art. 10 und 11 Abs. 2 EDAV und Art. 8 EDTV. In Bezug auf Tierprodukte handelt sich um eine Angleichung an das Recht der EU, um eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Tierprodukten sicherzustellen.
Art . 27 Begleitdokumente
Art. 27 regelt, dass die Begleitdokumente bis zum Bestimmungsbetrieb, der auf dem GVDE angegeben ist, mitgeführt werden müssen und der Bestimmungsbetrieb die Begleitdokumente aufzubewahren hat. Das GVDE im Original, die Gesundheitsbescheinigungen in Kopie. Das Original der Gesundheitsbescheinigung verbleibt bei der Grenzkontrollstelle. Es handelt sich um ein zusätzliches Element bei der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und ist eine Angleichung an das EU-Recht. In der Praxis wird dies bereits heute so gehandhabt. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 3 Abs. 3 EDAV, Art. 25 Abs. 6 EDTpV und Art. 19 Abs. 6 EDTV. Für Zuchttiere muss nach dem Überführen in den zollrechtliche freien Verkehr ein Abstammungsausweis nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts vorliegen. Diese Anforderung entspricht vollständig Art. 12 EDTV.
Art. 28 Tierkennzeichnung
Art. 28 regelt die Tierkennzeichnung im Bestimmungsbetrieb bzw. in der Quarantäne und entspricht vollständig Art. 11 EDTV.
Art. 29 Betriebliche Meldepflichten
Art. 29 regelt einerseits die Meldepflichten der Bestimmungsbetriebe bei Tierprodukten mit besonderen Auflagen (bisher Art. 9 Abs. 4 und 5 EDTpV), andererseits die Meldepflichten der Betriebe bei der Einfuhr von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln (bisher Art. 9 Abs. 2 EDTV) und neu bei der Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung.
Art. 30 Zusätzliche Auflagen für Rindfleisch nach Artikel 8
Art. 30 regelt in Bezug auf bestimmtes Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern die Deklarationspflicht im Bestimmungsbetrieb, die Abgabe von Teilen und Abschnitten und die Weiterverarbeitung zu Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. Art. 30 entspricht Art. 11 Abs. 4-7 EDTpV.