Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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3. Abschnitt: Massnahmen ausserhalb der Kontrollen des grenztierärztlichen Dienstes
Art. 81 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
Gemäss der allgemeinen Zuständigkeit des Kantons bei Einfuhren von in der
Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen ausserhalb einer zugelassenen Grenzkontrollstelle, soll der Zoll auch bei Einfuhren per Schifffahrt auf dem Rhein direkt den Kanton informieren, der die weiteren sichernden Massnahmen zu veranlassen hat. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung weitestgehend Art. 20a EDAV, ergänzt mit der Einfuhr an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle. Generell liegt also die Zuständigkeit bei nicht den Einfuhrbedingungen entsprechenden Einfuhren am Rheinhafen oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle in der Zuständigkeit des Kantons (siehe auch Art. 46 Abs. 2 EDAV).
Art. 82 Massnahmen im Reise- und Postverkehr
Art. 82 entspricht in Bezug auf die Aufgriffe von Sendungen im Reiseverkehr durch den Zoll den bisherigen Bestimmungen (Art. 27 EDTpV). In Abs. 2 wird neu das Vorgehen für Sendungen im Post- und Kurierdienst festgelegt, die zwar an Private adressiert sind, die Bedingungen für die Einfuhr im Reiseverkehr zum Eigengebrauch nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 13 aber nicht erfüllen. Diese Sendungen sind wie alle anderen Sendungen gemäss den Vorgaben dieser Verordnung dem grenztierärztlichen Dienst vorzuweisen, der danach über die notwendigen Massnahmen zu entscheiden hat. Die Post- und Kurierdienste sind also verantwortlich dafür, die Sendung, wenn sie Art. 13 nicht entspricht, im ordentlichen Verfahren dem grenztierärztlichen Dienst vorzuweisen.
Art. 83 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung
Diese Bestimmung entspricht Art. 13 EDTpV. Der bisherige Abs. 2 wird gestrichen, da die Vollzugskompetenz der Kantone in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP10) selbst geregelt ist (Art. 45 VTNP).
Art. 84 Massnahmen bei widerrechtlichen Ein-, Durch- oder Ausfuhren
Diese Bestimmung regelt das Vorgehen, die Zuständigkeiten und Massnahmen beim Feststellen von Sendungen, die möglicherweise nicht den Ein-, Durch- und Ausfuhrbedingungen entsprechen (bisher Art. 46 Abs. 2 - 4 EDAV). Für widerrechtlich eingeführte Tierprodukte wird neu geregelt, dass diese in jedem Fall der Vernichtung zuzuführen sind. Es handelt sich dabei um eine notwendige Anpassung ans EU-Recht.