Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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dungen auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden (Abs. 2). Abs. 3 listet die in diesen Fällen auf die Durchfuhr Fällen anwendbaren Einfuhrbestimmungen auf.

Art. 20 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Entsprechend der Struktur der Verordnung wird für die Durchfuhr eigenständig der Grundsatz in Bezug auf die Verwantwortung für Sendungen und Dokumente festgehalten (bisher Art. 3 Abs. 1 EDAV).

4. Kapitel: Ausfuhr

Art. 21 Grundsatz

Für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für die Einfuhr. Die entsprechenden anwendbaren Einfuhrbestimmungen werden in Abs. 1 aufgelistet. Zusätzlich gelten allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Anforderungen des Bestimmungslandes. Kontrollen anlässlich der Ausfuhr finden jedoch keine statt.

Art. 22 Bruteier

Art. 22 entspricht Art. 24 EDAV.

Art. 23 Tierische Nebenprodukte: Bewilligung

Für Ausfuhren ist grundsätzlich keine Bewilligung erforderlich. Ausgenommen davon ist die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten. Art. 23 entspricht Art. 25 Abs. 1-3 EDAV.

Art. 24 Tierische Nebenprodukte: Begleitdokumente

Art. 24 enthält die Vorgaben zu den erforderlichen Begleitdokumenten für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten (bisher Art. 25 Abs. 4 EDAV).

Art. 25 Tierische Nebenprodukte: Entsorgung

Diese Bestimmung enthält die Verweise auf weitere anwendbare Erlasse in Bezug auf die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Art. 25 entspricht Art. 25 Abs. 5 EDAV.

Art. 26 Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungs-

förderern

Die Ein- und Durchfuhr von bestimmtem Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern ist in der EDAV-DS geregelt. Wird solches Fleisch ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung eingeführt, darf dieses auf keinen Fall in die EU-Mitgliedstaaten ausgeführt werden.