Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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Art. 8 Ausnahmebedingungen für die Einfuhr von bestimmtem Rind-
fleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderern
Die bisher sehr lange Bestimmung (Art. 11 EDTpV) wird zur besseren Lesbarkeit in mehrere Artikel gegliedert und gemäss der neuen Struktur der Verordnung aufgeteilt. Das Ausfuhrverbot nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung und wird neu in die EDAV-EU integriert. Art. 8 legt die Anforderungen für die Einfuhr fest für den Fall, dass der Senung keine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung beiliegt. Entweder liegt also eine EU-Gesundheitsbescheinigung (kein Hormonfleisch) vor oder es muss eine CH-
Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz (potenzielles Hormonfleisch) beiliegen. Neu wird das EDI den Text des Verwendungsvorbehalts vorgeben. Die Deklaration vor der Abgabe und die Weiterverwendung sind im Abschnitt Weitertransport zum Bestimmungsort als zusätzliche Auflagen umschrieben.
Art. 9 Deklaration von Rindfleisch nach Artikel 8
Art. 9 regelt die Deklaration von Rindfleisch nach Art. 8 anlässlich der Einfuhr. Diese Bestimmung entspricht Art. 11 Abs. 3 EDTpV.
Art. 10 Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen
Diese Bestimmung regelt die Wiedereinfuhr zurückgewiesener Sendungen und entspricht im Wesentlichen Art. 12 EDTpV. In Bst. a wird neu etwas genauer umschrieben, unter welchen Bedingungen eine Wiedereinfuhr zulässig ist.
Art. 11 Warenmuster und Proben
Die Bestimmung zu den Warenmustern und Proben entspricht Art. 14 EDTpV. Neu wird als Abgeltung für den Aufwand der Ausstellung von Bewilligungen, bei denen die Sendung von der grenztierärztlichen Kontrolle im Rahmen der Bewilligung befreit wird, eine Gebühr von 40 Fr. (siehe Änderung der Gebührenverordnung BLV6) erhoben. Bei Bewilligungen für Sendungen, die grenztierärztlich kontrollpflichtig bleiben, ist diese Gebühr in der Gebühr für die grenztierärztliche Kontrolle (88 Fr.) enthalten (Art. 18 Abs. 2 Gebührenverordnung BLV).
Art. 12 Mitführen zum Eigengebrauch
Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Art. 15 EDTpV. Neu wird zur besseren Verständlichkeit der Passus „zum Eigengebrauch“ aufgenommen (siehe auch Art. 5b Abs. 2 der bisherigen EDAV-Kontrollverordnung7). Das EDI legt die Einfuhrbedingungen für solche Tierprodukte fest.
Art. 13 Post- und Kuriersendungen an Private
Die Bestimmung zu den Post- und Kuriersendungen an Private entspricht Art. 16 EDTpV. Es gelten die Bestimmungen zum Mitführen zum Eigengebrauch sinngemäss.