Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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3. Abfertigungsunternehmen
Die Abfertigungsunternehmen, die dem grenztierärztlichen Dienst Tiere zur Kontrolle vorweisen, müssen neu über ausgebildete Tierpflegerinnen oder Tierpfleger verfügen. Dies bedeutet für diejenigen Unternehmen, die noch nicht über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen, einen Mehraufwand. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einige Abfertigungsunternehmen bereits heute auf Personal zurückgreifen können, die diese Anforderungen erfüllen. Es steht den Abfertigungsunternehmen die Möglichkeit offen, auswärtige Tierpflegerinnen oder Tierpfleger im Auftrag für solche vorangemeldeten Kontrollen beizuziehen.
Im Übrigen ist die vorgeschlagene Verordnungsänderung vor allem struktureller Art und hat keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.
EDAV-EU
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung ist vor allem struktureller Art und hat keinen unmittelbaren zusätzlichen finanziellen oder personellen Aufwand zur Folge.
6 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die EDAV-DS und die EDAV-EU sind inhaltlich gleichwertig zu den EU-rechtlichen Vorgaben, die im Abkommen aufgeführt sind und als Vergleichsbasis für die Gleichwertigkeit der schweizerischen Vorschriften einerseits in Bezug auf den Verkehr mit Drittstaaten, andererseits in Bezug auf den Verkehr mit der EU gelten. Im Rahmen einer künftigen Anpassung des Abkommens per Beschluss des Gemischten Veterinärausschusses werden diese Verordnungsanpassungen zur Aufdatierung der Gleichwertigkeit auch völkerrechtlich zu verankern sein (im Rahmen der Aktualisierung von Anlage 2 zu Anhang 11).