Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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3 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Entsprechend der Neustrukturierung der Erlasse im Bereich Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (siehe Ausgangslage) wird für diese Verordnung der Geltungsbereich auf den Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen festgelegt. Die Verordnung regelt die Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten.

Art. 2 Anwendbares Recht

In Art. 2 wird auf die zusätzlich zu beachtenden Erlasse hingewiesen. Im Übrigen entspricht diese Bestimmung Art. 1 Abs. 2 und 3 EDAV. Im Verkehr mit Island ist grundsätzlich diese Verordnung anwendbar, ausser es handelt sich um lebende Fische, tierische Samen, Eizellen und Embryonen. Der Handel mit diesen Tieren und Tierprodukten ist nicht Bestandteil des Veterinärabkommens zwischen der EU und Island, womit dieser Handel im Kontext der EDAV-DS zu betrachten ist.

Art. 3 Begriffe

Grundsätzlich werden die Definitionen aus den bisherigen Verordnungen übernommen. Es werden aber kleinere Angleichungen an das EU-Recht vorgenommen und bisher fehlende Begriffe neu definiert (Bestimmungsbetrieb, Importeur). Die Tierprodukte sind neu nicht mehr im Geltungsbereich umschrieben, sondern werden ebenfalls als Definition aufgenommen. Auch wird die Definition des Begriffs TRACES neu in die Bestimmung zu den Begriffen aufgenommen und nicht mehr in den spezifischen Bestimmungen zu TRACES umschrieben. Andere Begriffe der bisherigen EDAV werden neu nicht mehr definiert, da sie entweder selbsterklärend oder in den materiellen Bestimmungen umschrieben sind. Bezüglich der betroffenen Tiere und Tierprodukte gibt es keine Änderung. In der deutschen Version wird der Begriff Eier durch den zutreffenderen Begriff Eizellen ersetzt (in der französischen und italienischen Fassung der bisherigen Verordnungen wird bereits heute dieser Begriff verwendet).

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Bedingungen

Art. 4 Grundsatz

Art. 4 entspricht materiell Art. 9 und 13 EDAV. Tiere und Tierprodukte müssen bei der Einfuhr den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen