Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug
Art. 41 entspricht Art. 49 EDAV.
Art. 42 Anpassungen technischer Vorschriften
Art. 42 ermächtigt das BLV, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen in Bezug auf die Einfuhrbedingungen nach Art. 4 Abs. 2 nachzuführen (Art. 53a Abs. 2 TSG).
Art. 43 Inkrafttreten
Art. 43 bestimmt das Inkrafttreten.
4 Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-KVDS); Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU)
Die bisherige EDAV-Kontrollverordnung wird neu aufgeteilt in zwei Verordnungen, entsprechend der neuen Gliederung der Bundesratsverordnungen nach der Herkunft von Tieren und Tierprodukten bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach Bestimmungsort bei der Ausfuhr. Zudem werden die infolge der neuen Verordnungen notwendigen Anpassungen vorgenommen.
Die bisher in den Anhängen zur EDAV enthaltenen formalen Anforderungen an Bescheinigungen und die Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen sowie die bisher in der EDTV aufgeführten Anforderungen an die Quarantänestationen sind neu auf Stufe EDI geregelt.
Neu werden in der EDAV-KVEU - analog zur heutigen EDAV-Kontrollverordnung - im Anhang die Fundstellen der Erlasse der EU aufgeführt, die im Handel mit Tieren und Tierprodukten mit der EU, Island und Norwegen anwendbar sind. Bei Änderungen von Bestimmungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr, die gemäss Abkommen auch auf den Handel mit der Schweiz anwendbar sind, kann die Anpassung des schweizerischen Rechts mit der neuen EDAV-KVEU rasch vorgenommen werden. Das Abkommen wird in regelmässigen Abständen vom gemeinsamen Veterinärausschuss entsprechend aktualisiert.