Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Verkehr entsprechen (Abs. 1). Das EDI bezeichnet die anwendbaren Erlasse (Abs. 2). Bestehen keine solchen harmonisierten Bedingungen, kann das BLV nach Abs. 3 eigene Einfuhrbedingungen vorsehen.

Art. 5 Begleitdokumente

Diese Bestimmung legt fest, welche Begleitdokumente einer Sendung beiliegen müssen (Gesundheitsbescheinigung, Handelspapier). Art. 5 entspricht im Wesentlichen Art. 15 und 19 EDAV. Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden und ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, ist keine Gesundheitsbescheinigung und kein Handelspapier erforderlich (bisher Art. 19 EDAV). Das EDI legt zudem fest, welche zusätzlichen Garantien in Bezug auf den Gesundheitsstatus bestimmter Tiere abgegeben werden müssen.

Art. 6 Bewilligungen

Grundsätzlich sind für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus EU-

Mitgliedstaaten, Island und Norwegen keine Bewilligungen erforderlich. Die Ausnahmen davon sind in Art. 6 geregelt. Die Bestimmung entspricht Art. 14 EDAV. Die Genehmigung des Herkunftslandes für die Erteilung der Einfuhrbewilligung für tierische Nebenprodukte wird nicht mehr vorausgesetzt, da für die Ausfuhr aus dem Herkunftsland zuerst die Bewilligung des Bestimmungslandes verlangt wird (siehe Art. 23).

Art. 7 Grenzweidegang

Diese Bestimmung entspricht Art. 17 EDAV.

2. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung

Art. 8 Registrierung

Diese Bestimmung entspricht weitestgehend Art. 6 und 7 EDAV, wobei auf Grund der neuen Struktur und der entsprechenden Aufteilung der Bestimmungen nach „Verkehr mit Drittstaaten“ bzw. „Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen“ nur diejenigen Beteiligten aufgeführt werden, die im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen betroffen sind. Im Sinne der neuen Struktur innerhalb der EDAV-EU werden diejenigen Bestimmungen, die Dritte betreffen, im Kapitel zur Einfuhr bzw. im Kapitel zur Ausfuhr geregelt; diejenigen Bestimmungen, die die Behörden betreffen, werden in das Kapitel zur Vollzugsorganisation für TRA-CES verschoben. Neu aufgenommen wird entsprechend den Vorgaben der EU die Registrierungspflicht für Bestimmungsbetriebe. Zudem wird ausdrücklich die Pflicht eingeführt, Adressänderungen unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen (Abs. 2).