Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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5. Abschnitt: Transport

Art. 21 Hygiene

Die Bestimmung enthält grundsätzliche tierseuchenpolizeiliche Anforderungen in Bezug auf die Hygiene vonTransportmitteln und die Entsorgung von Packmaterial bzw. Einstreu. Sie entspricht dem Zusammenzug der Art. 8 und 12 EDAV.

Art. 22 Temperaturen

Neu wird verlangt, dass die in der Gesundheitsbescheinigung angegebenen Temperaturbereiche (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren) während des gesamten Transports eingehalten werden. Zulässig ist nur die folgende Abweichung: die Sendung darf gekühlt transportiert werden, wenn in der Gesundheitsbescheinigung „Umgebungstemperatur“ deklariert ist.

6. Abschnitt: Kontrolle, Zollgewahrsam, Zolllager und Zollfreilager

Art. 23 Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle

Diese Bestimmung enthält die Grundsätze für die Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle bei der direkten Einfuhr und entspricht Art. 21 EDTpV und Art. 15 EDTV. Es wird festgelegt, dass die anmeldepflichtige Person unmittelbar nach der Landung die Sendung in die Räumlichkeiten des grenztierärztlichen Dienstes zu überführen und diesem die erforderlichen Dokumente auszuhändigen hat. Abs. 3 hält fest, dass kein Anspruch auf eine reguläre grenztierärztliche Kontrolle ausserhalb der publizierten Öffnungszeiten besteht. Es liegt in der Verantwortung der Importeure, den Flug so zu planen, dass für lebende Tiere die Transportzeiten gemäss IATA -Bestimmungen nicht überschritten werden. Die Fluggesellschaften hingegen sind dafür verantwortlich, bei Weiterflügen die grenztierärztliche Untersuchung entsprechend einzuplanen (Art. 37). Tiere und Waren sind bei verspäteter Ankunft in die entsprechenden Unterbringungsräumlichkeiten des BLV zu verbringen und verbleiben dort bis zum nächsten Arbeitstag. Für Sendungen im Postverkehr kann das BLV nach Abs. 4 in begründeten Fällen ein besonderes Verfahren bewilligen, wonach Tierprodukte nicht unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs in die Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführt werden und die Begleitdokumente nicht sofort ausgehändigt werden müssen. Diese Ausnahmemöglichkeit tritt anstelle der Regelung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes (Art. 7 EDTpV). Für Postsendungen wird die heute vertraglich festgelegte Regelung durch eine entsprechende Bewilligung abgelöst und damit der Status quo beibehalten werden.

Art. 24 Sendungen im Gewahrsam der Zollstelle

Die Bestimmung entspricht vollständig Art. 28 EDTpV. Umschrieben wird hier das Vorgehen im Falle von Sendungen, bei denen die grenztierärztliche Kontrolle bereits durchgeführt wurde und damit für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereit wären, die aber aufgrund von zollrechtlichen Vorgaben noch im Gewahrsam des Zolls verbleiben.