Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Art. 34 Verpflichtungen der kantonalen Behörden

Diese Bestimmung entspricht Art. 6 Abs. 2 EDAV. Neu ist die Verpflichtung, dass die mit der Verwaltung von TRACES betrauten kantonalen Stellen regelmässig Wiederholungsschulungen des BLV absolvieren müssen.

Art. 35 Koordination

Art. 35 entspricht im Grossen und Ganzen Art. 5 Abs. 2 EDAV, ist jedoch allgemeiner gefasst. Zudem hat das BLV neu die Aufgabe, die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES zu koordinieren.

7. Kapitel: Gebühren

Art. 36 Gebührenerhebung durch das BLV

Art. 36 entspricht Art. 43 EDAV, enthält jedoch nur noch die durch das BLV zu erhebenden und im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen massgeblichen Gebühren.

Art. 37 Gebührenerhebung durch die Kantone

Diese Bestimmung regelt die Gebührenerhebung durch die Kantone und entspricht Art. 43 Abs. 1bisund Abs. 4 EDAV.

8. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 38 Verfügungen und Rechtsmittel

Art. 38 entspricht Art. 44 und 45 EDAV.

Art. 39 Meldung von Widerhandlungen

Art. 39 regelt die Meldung von Widerhandlungen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die Bestimmung entspricht Art. 47 EDAV.

Art. 40 Strafverfolgung

Diese Bestimmung entspricht Art. 46 Abs. 5 und Art. 48 Abs. 2 EDAV. Abs. 3 weist neu auf die Zuständigkeit der Kantone bei Widerhandlungen anlässlich der Ausfuhr hin.