Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Art. 31 Überwachung von Haarwild und Wildgeflügel

Art. 31 regelt die Selbstkontrolle und amtliche Überwachung im Bestimmungsbetrieb und entspricht vollständig Art. 26 EDTpV.

8. Abschnitt: Pflichten der beteiligten Personen

Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Der Grundsatz in Bezug auf die Verantwortung für Sendungen und Dokumente entspricht Art. 3 Abs. 1 EDAV. Die konkreten Verantwortlichkeiten sind teilweise in den Bestimmungen zum Vorgehen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, bei den Kontrollen und Massnahmen sowie im Gebührenartikel umschrieben. In diesem Abschnitt werden zusätzlich einige allgemeine Verpflichtungen der verantwortlichen Personen in den nachfolgenden Bestimmungen zusammengefasst.

Art. 33 Importeur

Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Einfuhr und bei der Durchfuhr unterscheiden sich; deshalb ist die Einführung des Importeurs als verantwortliche Person notwendig. Es wird neu ausdrücklich die Pflicht des Importeurs festgehalten, die anmeldepflichtige Person darüber zu informieren, ob Sendungen der grenztierärztlichen Kontrolle zuzuführen sind. Zudem muss er die anmeldepflichtige Person über die erforderliche Lagertemperatur von Tierprodukten informieren. Nur der Importeur verfügt über diese genauen Informationen zu einer Sendung und muss deshalb die entsprechenden Aufgaben tragen. Neu wird dem Importeur auch die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass Pakete im Postverkehr gegebenenfalls als grenztierärztlich kontrollpflichtig gekennzeichnet werden. Bei Postsendungen ist die Person am Abgabeort nicht fassbar, daher ist der Importeur verantwortlich dafür, den Absender dazu zu verpflichten, die Information auf dem Paket anzubringen. Dies ist erforderlich, um die Aussortierung sicherzustellen.

Art. 34 Anmeldepflichtige Person

Diese Bestimmung fasst die allgemeinen Pflichten der anmeldepflichtigen Person zusammen, die nicht schon in den Bestimmungen zur Ein- und Durchfuhr, zu den Kontrollen und Massnahmen und im Gebührenartikel enthalten sind.

Art. 35 Abfertigungsunternehmen

Entspricht weitestgehend Art. 5 EDTV und Art. 5 EDTpV. Neu wird von den Abfertigungsunternehmen verlangt, dass Mitarbeitende, die dem grenztierärztlichen Dienst lebende Tiere präsentieren oder für ihre Pflege am Flughafen zuständig sind, unter der Aufsicht einer Person stehen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Tierpflegerin bzw. Tierpfleger verfügt. Dies entspricht den Anforderungen, wie sie zur Sicherstellung einer hinreichenden Pflege gemäss Tierschutzverordnung9 auch an verantwortliche Personen in Tierheimen gestellt werden. Die dem grenztierärztlichen Dienst zu präsentierenden Tiere sind durch den langen Transport häufig gestresst und/oder es handelt sich um exotische Tiere mit besonderen Ansprüchen.