Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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Art. 46 Verlassen des Einfuhrgebiets
Tierprodukte, die aus Drittstaaten durch einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen durch das Einfuhrgebiet direkt in einen Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet 30 Tage nach der Einfuhr in den EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen wieder verlassen haben (Abs. 1). Diese Regelung entspricht Art. 18 Abs. 7 EDTpV. Gemäss Abs. 2 muss die anmeldepflichtige Person, wenn das Verlassen des gemeinsamen Veterinärraums gemäss Abs. 1 via die Schweiz erfolgt, dies dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GVDE voranmelden. Gemäss dem Abkommen ist die Grenzkontrollstelle am Ausfuhrort gehalten, das Verlassen einer Sendung aus dem gemeinsamen Veterinärraum im System TRACES zu vermerken.
Art. 47 Pflichten der beteiligten Personen
Hier wird die für die Durchfuhr spezielle Pflicht der Fluggesellschaft umschrieben, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen (bisher Art. 6 Abs. 2 EDTpV).
4. Kapitel: Ausfuhr
Art. 48 Grundsatz
Für die Ausfuhr gelten die Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes; bei einer Durchfuhr durch andere Staaten gelten zusätzlich die Durchfuhrbestimmungen dieser Staaten. Der Exporteur ist verantwortlich dafür, dass er die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Art. 49 Pflichten des Exporteurs
Der Exporteur muss sich über die jeweils geltenden Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes informieren, insbesondere über die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen. Er muss die entsprechende Vorlage besorgen und diese der zuständigen kantonalen Behörde zur Unterschrift unterbreiten.
Art. 50 Validierung und Freigabe der ausländischen Gesundheitsbeschei-
nigungen durch das BLV
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 26 EDAV wird jedoch näher ausgeführt. Das BLV führt inhaltliche und formelle Prüfungen der ausländischen Gesundheitsbescheinigungen durch, validiert diese und gibt sie als Vorlage für die zuständigen kantonalen Behörden frei. Das BLV kann zusätzliche formale Anforderungen an die Ausstellung ausländischer Gesundheitsbescheinigungen festlegen (z.B. Ausdruck auf Papier mit Wasserzeichen etc.). Diese veröffentlicht es in Form von Technischen Weisungen. Damit soll sichergestellt werden, dass aus der Schweiz exportierte Tierprodukte und Tiere vom Bestimmungsland akzeptiert werden und einzelne formell nicht konforme Sendungen vom Einfuhrland nicht zum Anlass genommen werden, Handelsbeschränkungen zu erlassen, die Auswirkungen auf die ganze Exportwirtschaft haben können.
Verträge betreffend Bedingungen und Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten in Drittstaaten im Bereich der Tiergesundheit und Lebensmittelhygiene entsprechen inhaltlich solchen Exportzeugnissen. Sie sind somit aufgrund ihrer