Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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2. Abschnitt: Behördliche Meldepflichten

Art. 76 Meldungen bei freigegebener Einfuhr von Tierprodukten mit be-

sonderen Auflagen

Für die Rückverfolgbarkeit von bestimmten Tierprodukten (Art. 7) gelten besondere Auflagen. Der Bestimmungsbetrieb muss einerseits über eine kantonale Zulassung verfügen (Art. 7 ). Art. 76 regelt andererseits die Meldepflichten des grenztierärztlichen Dienstes und der zuständigen kantonalen Behörden. Art. 76 entspricht Art. 8 Abs. 4 und 5 EDTpV.

Art. 77 Meldungen bei der Durchfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen

Für die Rückverfolgbarkeit von Durchfuhrsendungen, die in der Schweiz vollständig grenztierärztlich kontrolliert worden sind, nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen hat der grenztierärztliche Dienst eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Kontrollbehörde des Bestimmungslandes. Art. 77 entspricht Art. 8 Abs. 4 Bst. a EDTpV.

Art. 78 Meldungen und Veröffentlichungen von bewilligten Betrieben für Einfuhren mit besonderen Auflagen

Die kantonalen Behörden müssen dem BLV die für die Einfuhr von Tierprodukten mit besonderen Auflagen bewilligten Betriebe und Einrichtungen melden. Das BLV veröffentlicht eine Liste mit diesen Betrieben. Art. 78 entspricht Art. 9 Abs. 2 und 3

EDTpV.

Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten

Diese Bestimmung regelt die Meldungen für Sendungen aus Drittstaaten, die via EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen wiederum nach Drittstaaten durchgeführt werden. Art. 79 fasst Art. 21 EDTV und Art. 29 EDTpV zusammen.

Art. 80 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten

Art. 80 regelt die Rückmeldung des grenztierärztlichen Dienstes an eine Grenzkontrollstelle eines EU-Mitgliedstaats, Islands oder Norwegens bei einer Durchfuhr Drittstaat - EU - Schweiz - Drittstaat. Diese Bestimmung entspricht Art. 21 ABs. 4 EDTV