Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 27 Registrierung

Art. 27 ist das Pendant zu Art. 8 und regelt die Registrierung in TRACES in Bezug auf die Ausfuhr.

Art. 28 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Entsprechend der Struktur der Verordnung wird auch für die Ausfuhr eigenständig der Grundsatz in Bezug auf die Verwantwortung für Sendungen und Dokumente festgehalten (bisher Art. 3 Abs. 3 EDAV).

5. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen

Art. 29 Kontrolle der Einfuhr und Durchfuhr

Grundsätzlich finden bei der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen keine Kontrollen statt. Abs. 1 hält jedoch ganz allgemein fest, dass die Zollverwaltung eine stichprobenweise Kontrolle der Begleitdokumente durchführen kann. Die Zollverwaltung überprüft zudem immer die Gesundheitsbescheinigungen für Klauentiere, Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel. Fehlen die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelspapiere oder sind sie mangelhaft, so erstattet die Zollstelle eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde. D.h. an die Behörde desjenigen Kantons, wo der der Mangel festgestellt wurde. Im Übrigen entspricht die Bestimmung Art. 18 EDAV.

Art. 30 Amtstierärztliche Überwachung

Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 2 EDAV. Neu geregelt wird, dass auch für Schweine, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt wurden, eine amtstierärztliche Überwachung angeordnet werden kann. Das BLV erlässt technische Weisungen zur Notwendigkeit und zur Durchführung von amtstierärztlichen Überwachungen.

Art. 31 Massnahmen bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

Diese Bestimmung entspricht Art. 46 Abs. 2 - 4 EDAV.

6. Kapitel: Vollzugsorganisation für TRACES

Art. 32 Registrierung

Art. 32 ff enthalten die behördenseitigen Regelungen zu TRACES. Art. 32 führt auf, welche Behörden im Informationssystem TRACES erfasst sein müssen (bisher Art. 6 EDAV).

Art. 33 Zugang

Art. 33 regelt den behördenseitigen Zugang zu TRACES und entspricht Art. 7 EDAV.