Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

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Art. 9 Voranmeldung

Diese Bestimmung entspricht Art. 16 Abs. 1 EDAV. Neu muss jedoch auch die Ankunft von Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen der Schweinegattung der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden, da auch bei diesen Produkten – wie bei den Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln - die Gefahr besteht, dass ohne sicherende Massnahmen am Bestimmungsort ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung von Seuchen besteht.

3. Abschnitt: Begleitdokumente

Art. 10 Gesundheitsbescheinigungen

Der Begriff „Bescheinigung“ wird in der ganzen Verordnung durch den präziseren Begriff „Gesundheitsbescheinigung“ ersetzt. Abs. 1 entspricht Art. 15 Abs. 1 EDAV, Abs. 2 und 3 entsprechen Art. 4 Abs. 1 und 2 EDAV. Die formellen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen werden neu vom EDI festgelegt und nicht mehr im Anhang zur Bundesratsverordnung umschrieben.

Art. 11 Handelspapiere

Art. 11 regelt die Anforderungen an die Handelspapiere, die eine Sendung begleiten müssen, wenn keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben ist. Handelspapiere müssen - wie die Gesundheitsbescheinigungen - den Vorschriften des EU-Rechts entsprechen. Sieht das EU-Recht keine Anforderungen vor, müssen Handelspapier zumindest die in dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben enthalten. Diese Bestimmung entspricht Art. 15 Abs. 4 EDAV.

Art. 12 Vorlagen

Diese Bestimmung verpflichtet das BLV, Vorlagen für die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere im Internet zu veröffentlichen (bisher Art. 15 Abs. 2 EDAV).

Art. 13 Vorlegen der Dokumente zur Kontrolle

Nach Art. 29 Abs. 1 kann die Zollverwaltung eine stichprobenweise Kontrolle der Begleitdokumente durchführen. Die anmeldepflichtige Person hat demzufolge sicherzustellen, dass die Begleitdokumente in diesem Fall der Zollstelle vorgelegt werden. Die anmeldepflichtige Person hat zudem sicherzustellen, dass der Zollstelle die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen für Klauentiere sowie für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel in jedem Fall vorgelegt werden (bisher Art. 3 Abs. 2 EDAV). Diese werden nach Art. 29 Abs. 2 immer geprüft.