Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 40 Zusätzliche Durchfuhrbestimmungen
Gemäss der neuen Struktur der EDAV-DS wird die Durchfuhr nicht zusammen mit der Einfuhr geregelt. Die Durchfuhr stellt ein separates Kapitel dar, das jedoch keine Wiederholungen enthält, sondern mit entsprechenden Verweisen auf die Einfuhrbestimmungen arbeitet. Speziell geregelt werden in der Folge nur noch die von den Anforderungen bei der Einfuhr abweichenden Punkte.
Art. 40 regelt demzufolge, dass für die Durchfuhr gewisse Bestimmungen zur Einfuhr sinngemäss zur Anwendung kommen: so einzelne Bestimmungen zur Grenzkontrollpflicht, Registrierung und Voranmeldung, Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigung, Transport, Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Begleitdokumente beim Weitertransport sowie Pflichten der beteiligten Personen.
Art. 41 Voranmeldung
Art. 41 regelt die Voranmeldung von Sendungen und legt fest, dass bei der Durchfuhr die anmeldepflichtige Person für die Voranmeldung verantwortlich ist (Abs. 1). Bei der Durchfuhr direkt nach Drittstaaten muss nach Abs. 2 kein GVDE ausgefüllt werden; das BLV legt für solche Fälle die Form der Voranmeldung fest. Abs. 3 regelt die Voranmeldung bei einem Umlad in ein anderes Flugzeug und entspricht vollumfänglich Art. 17 Abs. 4 und 18 Abs. 2 EDTpV sowie Art. 13 Abs. 1bisund 14 Abs. 2 EDTV.
Art. 42 Umlad auf dem Flughafen
Art. 42 regelt das Vorgehen bei einem Umlad von Tieren und Tierprodukten in ein anderes Flugzeug. Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen und Tierprodukte, die innerhalb von zwölf Stunden umgeladen werden, müssen nicht zur Kontrolle vorgeführt werden. Überschreitet die Umladezeit bei Tierprodukten gewisse Zeitspannen (12 und 48 Stunden), muss dem grenztierärztlichen Dienst eine Meldung gemacht werden. Tiere, die das Flugzeug verlassen, müssen sofort dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorgeführt werden. Art. 42 entspricht im Wesentlichen Art. 17 Abs. 4-7 und 18 Abs. 4-6 EDTpV sowie Art. 13 Abs. 3 und 14 Abs. 5 EDTV.
Art. 43 Zolllager, Zollfreilager sowie Betreiber, die im Seeverkehr einge-
setzte Beförderungsmittel direkt mit Bordverpflegung versorgen
Diese Bestimmung entspricht Art. 20 Abs. 2 - 3 EDTpV.
Art. 44 Weitertransport
Diese Bestimmung regelt den Weitertransport auf dem Landweg über die EU-
Mitgliedstaaten nach Drittstaaten (bisher Art. 18 Abs. 7 EDTpV). Sie entspricht dem direkten Weitertransport bei der Einfuhr (Art. 26).
Art. 45 Begleitdokumente
Das GVDE und die Gesundheitsbescheinigungen müssen die Sendung bei einer Durchfuhr in einen Drittstaat bis zur Aussengrenze der EU begleiten. Nur bei einer Durchfuhr direkt in einen Drittstaat muss kein GVDE mitgeführt werden. Art. 45 entspricht Art. 25 Abs. 7 (bisher Art. 19 Abs. 7 EDTV).