Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren Art. 1 Abs. 2

Der Verweis auf die EDAV und die EDTV wird durch den Verweis auf diese Verordnung ersetzt.

Art. 23a EDAV-Ht

Die Kantone oder der grenztierärztliche Dienst sind gemäss Tierschutzgesetzgebung gehalten, Massnahmen zu ergreifen, wenn anlässlich internationaler Transporte von Tieren Mängel in Bezug auf den Tierschutz festgestellt werden. Dies trifft auch auf Tiere in der Abflugvorbereitung oder im Transit zu, in Fällen also, in denen die Halterin oder der Halter der Tiere eventuell nicht direkt greifbar ist. Um die Kosten für Massnahmen bei Mängeln zu verrechnen und allenfalls Strafanzeige gegen die fehlbaren Personen zu erheben, müssen deren Kontaktdaten bekannt sein. Mit der vorliegenden Ergänzung soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, die Daten zur Halterin oder zum Halter in solchen Fällen von den Transportunternehmen einzufordern.

6. Gebührenverordnung BLV Art. 17a

In Art. 17a werden die Verweise auf die EDTV und die EDTpV durch den Verweis auf diese Verordnung ersetzt.

Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

Die Kosten für die Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle werden heute nur zu einem Teil durch die erhobenen Gebühren abgedeckt.

Neu soll zumindest im Fall von beanstandeten Sendungen der entstehende Zusatzaufwand in Form von gebührenpflichtigen Verfügungen vollumfänglich abgegolten werden. Diese Kosten hat der Importeur oder die anmeldepflichtige Person zu tragen, da der Zusatzaufwand bei entsprechend vorausschauendem Handeln des Importeurs oder der anmeldepflichtigen Person hätte vermieden werden können.

Art. 18 Abs. 1bis

Für die Ausstellung von Einfuhrbewilligungen nach Art. 11 EDAV-DS wird neu eine vollkostendeckende Gebühr erhoben. Während bei einer Bewilligung mit grenztierärztlicher Untersuchung sämtliche Kosten der Bewilligungserteilung durch die bei der Kontrolle erhobene grenztierärztliche Gebühr abgedeckt werden können, werden Nutzniesser von Bewilligungen ohne grenztierärztliche Kontrolle bisher finanziell nicht belastet. Mit der Verordnungsänderung wird für solche Bewilligung nun eine vollkostendeckende Gebühr von 40 CHF erhoben und damit die bisherige Diskrepanz beseitigt.

Art. 112 Inkrafttreten

Das Personal von Abfertigungsunternehmen, das Tiere dem grenztierärztlichen Dienst vorführt muss die Anforderungen bis am 1. Juni 2017 erfüllen.