Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 33 Seiten
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Art. 63 Durchfuhren nach Drittstaaten
Art. 63 regelt den Umfang der Kontrollen bei Durchfuhrsendungen nach Drittstaaten. Die Bestimmung umfasst die bisherigen Art. 24 EDTpV und Art. 18 EDTV.
Art. 64 Ausfuhren
Art. 64 regelt die Kontrollen im Bereich der Ausfuhr und entspricht vollständig Art. 28 und 29 EDAV.
3. Abschnitt: Verstärkung und Reduktion der Kontrollen
Art. 65 Verstärkung der Kontrollen
Diese Bestimmung entspricht vollumfänglich Art. 42 EDAV.
Art. 66 Reduktion der Kontrollen
Diese Bestimmung entspricht 21 Abs. 2 EDTpV und 15 Abs. 2 EDTV.
6. Kapitel: Massnahmen
1. Abschnitt: Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
Art. 67 Freigabe von Sendungen
Entspricht eine Sendung den Ein- oder Durchfuhrbestimmungen, wird sie vom grenztierärztlichen Dienst zur Ein- oder Durchfuhr freigegeben. Er kann nötigenfalls einen gesicherten Weitertransport oder eine Quarantäne verfügen. Art. 67 entspricht Art. 40 und Art. 43 Abs. 2 EDAV.
Art. 68 Sendungen mit Mängeln
Diese Bestimmung hält in einer nicht abschliessenden Aufzählung fest, in welchen Fällen die Ein- und Durchfuhr von Sendungen mangelhaft ist. In diesen Fällen hat der grenztierärztliche Dienst Massnahmen zu ergreifen. Art. 68 fasst Art. 22 Abs. 1 EDTV und Art. 30 EDTpV zusammen. Neu wird ausdrücklich ein zusätzlicher Mangel in Bezug auf die Transporttemperaturen aufgeführt. Als Mangel wird beurteilt, wenn einerseits die zu Zeitpunkt der Einfuhr gemessene Temperatur der Ware die Vorgaben der Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllt, andererseits auch wenn die in der Gesundheitsbescheinigung aufgeführten Temperaturbereiche während des Transports oder der Lagerung am Flughafen nicht eingehalten worden sind.
Art. 69 Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
Art. 69 listet die durch den grenztierärztlichen Dienst zu ergreifenden Massnahmen auf. Art. 69 entspricht Art. 41 EDAV.